Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von dem Kläger getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80,00 EUR angemessen ist und die getroffene Bestimmung in Höhe von 250,00 EUR um mehr als 20 Prozent von der angemessenen Gebühr abweicht.
Das Gericht teilt die angeführte Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen, wonach bei einer Untätigkeitsklage aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes und des mit ihr verbundenen unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht kommt. Insoweit ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der Ansatz einer doppelten Mindestgebühr in Höhe von 80,00 EUR als Verfahrensgebühr gerechtfertigt.
Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist nicht die materiell-rechtliche Prüfung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes, es handelt sich vielmehr um eine bloße Bescheidungsklage gerichtet auf die Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs. Ziel der Klage ist die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, die begehrte Sachentscheidung kann mit diesem prozessrechtlichen Instrument grundsätzlich nicht erreicht werden. Davon zu trennen sind die sonstigen Klage- oder Antragsverfahren, welche auf ein konkretes Ziel gerichtet sind, wobei dann aber schon vor Erhebung der Klage von anwaltlicher Seite eine Prüfung des materiellen Rechts erforderlich ist. Dementsprechend beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage ausschließlich auf die Prüfung, wann der Widerspruch gegen den angegriffenen Verwaltungsakt eingelegt wurde und ob die Beklagte eine Entscheidung hierüber schon getroffen hat. Dabei wird in der Regel auch im Rahmen der Begründung der Untätigkeitsklage der Umstand ersichtlich, dass eine materiell-rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht stattgefunden hat. Insofern beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit im Falle einer Untätigkeitsklage auf die Fristüberwachung, die Fertigung der Klageschrift und die Erledigungsanzeige. Eine darüber hinaus gehende Tätigkeit vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Ausweislich des Gesetzeswortlauts können betriebswirtschaftliche Erwägungen der Prozessbevollmächtigten bei der Kostenfestsetzung im Rahmen des § 14 RVG keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt auch für den durch den Kläger geltend gemachten Disziplinierungsgedanken des Leistungsträgers hinsichtlich der Durchführung eines raschen Verwaltungsverfahrens. Eine derartige Erwägung ist dem RVG grundsätzlich fremd.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Brühl