RVG VV Nr. 1000
Leitsatz
Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i.S.v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.
OLG Naumburg, Beschl. v. 30.9.2008 – 3 WF 229/08
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des FamG, aufgrund dessen der beschwerdeführenden Anwältin die von ihr – für einen wechselseitigen Verzicht der vormaligen Prozessparteien auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs – geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zum RVG in Höhe von 85,00 EUR zuzüglich hierauf entfallender Mehrwertsteuer nicht zugebilligt worden ist, hat auch in der Sache Erfolg.
Denn es liegt sehr wohl eine Einigung i.S.d. oben genannten Gebührentatbestandes vor.
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr "für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht".
Entgegen der Ansicht des AG und der Bezirksrevisorin liegt in dem wechselseitigen Verzicht beider ursprünglichen Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten etwaig noch gesondert durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein (Teil-)Vergleichsvertrag im Sinne der vorgenannten Vergütungsregelung vor. Ungeachtet dessen, dass das AG selbst dies zunächst auch noch in seinem Scheidungsverbundurteil so gesehen hat, indem es mit Nr. 2 des Tenors dieser Entscheidung noch den von den Parteien geschlossenen "Vergleich vom ..." über den (wechselseitigen) Verzicht auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs genehmigt hat, haben beide Parteien mit ihren jeweiligen Verzichtserklärungen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit seinem ungewissen Ausgang dem Rechtsstreit bzw. einem ansonsten noch gesondert zu führenden Rechtsstreit auch tatsächlich entzogen. Da überdies erkennbar keine der entsprechenden Verzichtserklärungen ohne den Verzicht der anderen Partei erklärt worden ist, liegt nicht nur ein einseitiger Verzicht vor, der nach der Nr. 1000 VV nicht zum Entstehen der Einigungsgebühr führt ("ausschließlich") (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 9.6.2005–13 WF 497/05), sondern ein wechselseitiges vertragliches Nachgeben, durch das der Streit über den Versorgungsausgleich teilweise beseitigt worden ist. Infolge dessen ist aber hier eine Einigungsgebühr entstanden, weil beide Parteien gerade wechselseitig auf die Geltendmachung von ungewissen Ansprüchen aus dem noch etwaig durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verzichtet haben (vgl. so für den wechselseitigen Verzicht: OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 m. w. Nachw. [= AGS 2008, 172]).
Nach alledem hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin einen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung der entsprechenden Einigungsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer. Soweit dies bei der Vergütungsfestsetzung im angefochtenen Beschluss unberücksichtigt geblieben ist, war also auf das Rechtsmittel hin die entsprechende Korrektur vorzunehmen.