Leitsatz
Im Ehescheidungstermin gaben die Eheleute die Erklärung ab, dass sie wegen der kurzen Dauer der Ehe, deren Kinderlosigkeit sowie der geringfügigen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gegenseitig auf Versorgungsausgleichsansprüche verzichten wollten. Im Hinblick auf diese Vereinbarung wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Ehemann u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV auf der Grundlage des Gegenstandswerts der Scheidungssache.
Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte Beschwerde ein, die teilweise erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV nach dem Wert der Folgesache Versorgungsausgleich zu vergüten.
Die Erklärung der Eheleute im Termin beinhalte eine über den bloßen Verzicht hinausgehende Einigung, da mangels abschließender Ermittlungen der Versorgungsanwartschaften der Eheleute weder die Person des Ausgleichsberechtigten noch die Höhe des Ausgleichs festgestanden habe. Grundsätzlich löse zwar der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr nicht aus, da es sich hierbei regelmäßig nur um den Verzicht eines Beteiligten handele. Dieser Grundsatz gelte uneingeschränkt aber nur dann, wenn die Höhe der jeweiligen Versorgungsanwartschaften feststehe und so der Ausgleichspflichtige bekannt sei oder zumindest bekannt sein könne.
Eine abweichende Beurteilung sei aber dann gerechtfertigt, wenn mangels Ermittlungen weder die Person des Ausgleichspflichtigen noch die Höhe des Ausgleichs bekannt sei (z.B. OLG Zweibrücken OLGReport Zweibrücken 2009, 581; OLG Köln NJW 2009, 237; OLG Düsseldorf FamRZ 2008).
In diesem Fall bestehe eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, das durch die Einigung beseitigt werde.
Die Beschwerde sei unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Einigungsgebühr nach dem Wert des gesamten Verfahrens einschließlich der Scheidungssache begehre. Die Einigungsgebühr könne nur nach dem Werte der Folgesache Versorgungsausgleich ermittelt werden, § 15 Abs. 3 RVG. Nur hinsichtlich dieses Verfahrensgegenstandes sei das Verfahren durch die Einigung der Eheleute gütlich beendet worden.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2009, 19 WF 90/09