Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Anerkenntnisurteil gem. § 307 S. 2 ZPO beendet. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da die Beklagte sich gegen die Kostentragungspflicht verwahrt hatte, enthält das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung.

Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragten die Klägervertreter die Erstattung der von ihnen vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 726,00 EUR. Es wurde antragsgemäß festgesetzt.

Dagegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Begründet wird das Rechtsmittel zum einen damit, dass die Terminsgebühr zu Unrecht angesetzt worden sei. Eine solche sei nicht angefallen. Außerdem habe sich durch das Anerkenntnis die Gerichtsgebühr auf 1,0 ermäßigt.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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