Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dies gilt nach ständiger Senatsrechtsprechung auch insoweit, als der Beklagte sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen wendet, dass im eingangs genannten Kostenfestsetzungsbeschluss 3,0 Gerichtsgebühren in Höhe von 726,00 EUR als Erstattungsanspruch des Klägers festgesetzt sind anstatt einer 1,0-Gebühr.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
a) Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass bei der Kostenfestsetzung auch die geltend gemachte Terminsgebühr Berücksichtigung gefunden hat. Der Anfall der Terminsgebühr ergibt sich aus Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV. Danach entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn, wie hier, gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 3104 VV Rn 47).
b) Dagegen war die Beschwerde erfolgreich, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass, obwohl der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnisurteil beendet wurde, keine Ermäßigung der drei Gerichtsgebühren auf eine Gebühr nach Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. erfolgt ist. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil aufgrund der Verwahrung der Beklagten gegen die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet werden musste.
Im Falle eines Anerkenntnisses unter Verwahrung gegen die Kostenlast folgt der Senat der in der Rspr. von der überwiegenden Zahl der OLG vertretenen Meinung, dass auch ein solches "eingeschränktes" Anerkenntnis zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. 3,0 auf 1,0 führt (mit ausführlicher Begründung OLG Rostock JurBüro 2007, 323; OLG Hamm JurBüro 2007, 151 [anders noch AGS 2002, 183]; OLG Naumburg JurBüro 2004, 324; OLG Köln FamRZ 2003, 1766; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511; OLG Bremen JurBüro 2001, 373; OLG Dresden, Beschl. v. 6.9.2001–3 W 1117/01; OLG Karlsruhe (13. Senat) Justiz 1997, 533; OLG München MDR 1998, 242; Hartmann, KostG, 38. Aufl., GKG-KostVerz. Nr. 1211 Rn 9; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 1998, § 307 Rn 40; a.A. OLG Karlsruhe (6. Senat) JurBüro 2001, 374; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 717; OLG Hamburg MDR 2000, 111; Meyer, GKG, 10. Aufl., Nr. 1211 KostVerz. Rn 39; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn 7 und Zöller/Vollkommer, § 307 Rn 12; Oestreich/Winter/Hellstab, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 3). Neben der bereits in den zitierten Entscheidungen ausgeführten Begründung sieht der Senat ein wesentliches Argument für eine Ermäßigung in der Neufassung des Nr. 1211 GKG-KostVerz. durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Der Streit darüber, ob ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren führt, war bei der Abfassung der Gesetzesänderung bekannt. Anders als für den Fall der Klagerücknahme und der Erledigung, bei denen die Frage einer Ermäßigung ebenfalls streitig war und für die nunmehr nach dem verbliebenen Arbeitsaufwand für das Gericht differenziert wird, wird das Anerkenntnis ohne Einschränkung privilegiert. Im Hinblick hierauf erscheint es nicht gerechtfertigt, den hinter der Neuregelung stehenden Gedanken, dass eine Ermäßigung nicht eintreten soll, wenn das Gericht auch nur über die Kosten noch eine u.U. aufwändig zu begründende Entscheidung zu treffen hat, auf das Anerkenntnis zu übertragen, ohne dass der Wortlaut hierzu einen Anhalt gibt.