ZPO § 121; RVG §§ 48, 46
Leitsatz
Es ergibt sich aus § 46 Abs. 1 RVG, dass beim beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten sind, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2008 – 6 W 203/07
1 Aus den Gründen
Wie das LG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten Anwalts nach dem Inhalt des Prozesskostenhilfebeschlusses (§ 48 Abs. 1 RVG).
Mit dem Prozesskostenhilfebeschluss ist der Antragsteller mit Kanzleisitz in F. ohne irgendeine Einschränkung der Klägerin beigeordnet worden im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
Der Wortlaut dieses Beschlusses ist eindeutig. Es besteht keinerlei Anlass zu einer Auslegung desselben.
Soweit die Landeskasse meint, der zitierte Prozesskostenhilfebeschluss sei im Lichte des § 121 Abs. 2 ZPO dahin zu interpretieren, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
Zwar ist es richtig, dass das Gesetz ein so genanntes Mehrkostenverbot in § 121 Abs. 3 ZPO enthält und deshalb grundsätzlich ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Setzt sich jedoch das über die Prozesskostenhilfebewilligung entscheidende Gericht über diese gesetzliche Vorschrift hinweg, so ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 48 RVG ausschließlich der Inhalt des Bewilligungsbeschlusses maßgeblich.
Der Ansicht der Landeskasse, eine Beschränkung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO müsse nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, vielmehr sei ein solcher Ausspruch lediglich deklaratorischer Art, die sich für diese Ansicht auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Familiensenat) vom 20.1.2000 (JurBüro 2000, 481) beruft, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
In dem zitierten Beschl. v. 20.1.2000 hatte der entscheidende Senat ausgeführt, da sich die Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, sei der ausdrückliche Ausspruch einer beschränkten Beiordnung im Bewilligungsbeschluss nicht zwingend erforderlich, da lediglich deklaratorischer Art.
Es kann dahinstehen, ob dieser unter der Geltung der BRAGO entstandenen Rechtsansicht beigetreten werden solle. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist mit Inkrafttreten des RVG aufgehoben worden; eine entsprechende Vorschrift enthält das RVG nicht.
Diese nach Ansicht der Landeskasse nunmehr entstandene Gesetzeslücke kann nicht durch entsprechende Heranziehung des § 121 Abs. 3 ZPO ausgefüllt werden (so auch OLG Celle Rpfleger 2007, 402). Zum einen enthält § 121 Abs. 3 ZPO kein generelles Verbot der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts; vielmehr betrifft die zitierte Vorschrift nur den Fall, dass durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes weitere Kosten entstehen. Zum anderen ergibt sich aus § 46 Abs. 1 RVG, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten sind, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren.
Auch die Entscheidung des BGH v. 10.10.2006 (Rpfleger 2007, 83 [= AGS 2007, 16]) kann der Beschwerde der Landeskasse nicht zum Erfolg verhelfen. Der der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zur Entscheidung vorliegenden. Nach der Entscheidung des BGH enthält ein Beiordnungsantrag eines auswärtigen (nicht beim Prozessgericht zugelassenen) Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwaltes. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt bei Stellung seines Beiordnungsantrages davon ausgehen müsse, seinem Antrag werde nur im gesetzlich zulässigen Umfange unter Berücksichtigung von § 121 Abs. 2 ZPO stattgegeben werden. Demzufolge könne das entscheidende Gericht auf einen solchen Antrag hin eine beschränkte Beiordnung aussprechen.
Aus dieser Entscheidung kann allenfalls hergeleitet werden, wie der Antrag eines auswärtigen Anwaltes auf Beiordnung zu interpretieren ist.
Die zitierte Entscheidung kann aber keinesfalls für eine Auslegung der richterlichen Entscheidung herangezogen werden.
Wie das OLG Celle zutreffend ausgeführt hat, gebietet es der Grundsatz der Klarheit von Kostenentscheidungen, am Wortlaut der richterlichen Entscheidung festzuhalten. Der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen ergibt sich aus dem tatsächlich Verlautbartem.