Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.2008 – 13 Ta 185/08

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