Die Parteien streiten darüber, ob sich die Klägerin auf die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr eine 0,65-Geschäftsgebühr für ihre schon vorgerichtlich wegen desselben Gegenstands tätig gewesene Bevollmächtigte anrechnen lassen muss oder ob die Anrechnung wegen der getroffenen Gebührenvereinbarung nicht zu erfolgen hat.

Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr wegen vorgerichtlicher Tätigkeit beider Bevollmächtigter jeweils um eine 0,65-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Höhe von je 393,90 EUR gekürzt.

Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe mit dieser eine Gebührenvereinbarung dahin getroffen, dass deren vorgerichtliche Tätigkeit mit lediglich 300,00 EUR abgegolten werde. Da somit keine Geschäftsgebühr i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV angefallen sei, erfolge keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge