- Die Unbilligkeitsregelung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist auch dann anwendbar, wenn der Rechtsanwalt seinem eigenen Mandanten eine zu geringe Gebühr in der Absicht berechnet, dadurch eine höhere Kostenerstattung vom im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erlangen.
- § 14 Abs. 2 S. 1 RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner des Auftraggebers des Anwalts nicht anzuwenden. Die angemessene Vergütung kann in einem derartigen Fall durch den Rechtspfleger oder das Gericht im Verfahren nach § 104 ZPO bestimmt werden (hier: Umfang der auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hälftig anzurechnenden Geschäftsgebühr).
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