1. Die Unbilligkeitsregelung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist auch dann anwendbar, wenn der Rechtsanwalt seinem eigenen Mandanten eine zu geringe Gebühr in der Absicht berechnet, dadurch eine höhere Kostenerstattung vom im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erlangen.
  2. § 14 Abs. 2 S. 1 RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner des Auftraggebers des Anwalts nicht anzuwenden. Die angemessene Vergütung kann in einem derartigen Fall durch den Rechtspfleger oder das Gericht im Verfahren nach § 104 ZPO bestimmt werden (hier: Umfang der auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hälftig anzurechnenden Geschäftsgebühr).

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.4.2009 – 14 W 239/09

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