ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
Leitsatz
Zu Kosten der Unterkunft/Heizung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zählen neben dem Mietzins auch sämtliche Neben- und Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden. Wartungskosten unterfallen dem ebenfalls. Die Kosten für Strom und Wasser sind dagegen nicht gesondert abzugsfähig.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2008 – 9 WF 309/08
1 Aus den Gründen
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zwar hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Teil ihrer mit dem Grundstück und Wohnen verbundenen Kosten noch als Abzugspositionen berücksichtigungsfähig sind.
a) Zu Kosten der Unterkunft/Heizung zählen neben dem Mietzins auch sämtliche Neben- und Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden. Wartungskosten unterfallen dem ebenfalls (LSG Thüringen SGb 2003, 578). Die Kosten für Strom und Wasser sind dagegen nicht gesondert abzugsfähig, diese sind bereits mit der Zubilligung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO abgegolten (BGH FamRZ 2008, 781, 782; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 69; OVG Mecklenburg-Vorpommern NordÖR 2007, 477; OLG Saarbrücken FuR 2008, 252). Dies gilt auch für sonstige reine Verbrauchskosten, soweit sie nicht mit dem Heizen in Verbindung stehen (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1995; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 69 für Stromkosten).
b) Danach kann die Antragstellerin nicht die Kosten für Strom, Wasser und Abwasser geltend machen. Auch hinsichtlich des Gases ist dies an sich insoweit fraglich, wie nicht zweifelsfrei ist, ob der Gasverbrauch allein auf einem Heizen des Hauses beruht. Dies kann aber hier dahinstehen.
Abzugsfähig sind dagegen die Positionen Wartung Bio-Grube mit 19,14 EUR monatlich, Abfuhr Klärschlamm mit 5,56 EUR monatlich, Schornsteinfeger mit 4,25 EUR monatlich, Müll KAEV mit 4,10 EUR monatlich, Tonnennutzung KAEV mit 0,38 EUR monatlich, Grundgebühr KAEV mit 9,20 EUR monatlich sowie Grundsteuer (ohne Hundesteuer) mit 11,22 EUR monatlich. In der Summe sind dies 53,85 EUR.
2. Zu einer Änderung des einzusetzenden Einkommens bzw. der Festsetzung der monatlichen Rate führt dies gleichwohl nicht. Bei seiner Berechnung in der angefochtenen Entscheidung hat das AG unzutreffend die Versicherungsbeiträge für Hausrat und Unfall sowie Rechtsschutz in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei um Versicherungen, deren Abschluss gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Insoweit richtet sich ihre Berücksichtigung nach der Angemessenheit, ob also der Versicherte im Verhältnis zur Allgemeinheit ein schutzwürdiges Bedürfnis für den Abschluss einer solchen Versicherung geltend machen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Allgemeinheit nur zwingend notwendig erscheinende Versicherungen, die wirtschaftlich betrachtet existenzbedrohende Schäden abwehren sollen, zu finanzieren haben wird (vgl. auch Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. 2007, Rn 84). Derartige Versicherungen gehören nicht zu den dringend notwendigen Versicherungen, die jeder Haushalt haben sollte. Auch unter Beachtung von Erwägungen des Verbraucherschutzes zur Notwendigkeit solcher Versicherungen handelt es sich dabei um solche, die eher am Ende eines Versicherungsbedarfes stehen. Dies führt hier dazu, dass jedenfalls der Beitrag für die Hausratversicherung von 8,99 EUR monatlich, für die Unfallversicherungen von insgesamt 50,72 EUR monatlich und die Rechtsschutzversicherung von 11,85 EUR monatlich nicht anzuerkennen sind. In der Summe überschreiten die genannten Monatsbeträge dieser Versicherung deutlich den zuvor genannten weiter abzugsfähigen Betrag von 53,85 EUR, sodass es bei der Entscheidung verbleibt.
Mitgeteilt von RiOLG Frank Goetsche, Brandenburg