ZPO § 91
Leitsatz
Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen die Kostenfestsetzung sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wenn er im Rahmen der Festsetzung behauptet, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, die Vorsteuerabzugsberechtigung aber im Beschwerdeverfahren schließlich einräumt.
AG Siegburg, Beschl. v. 2.1.2009 – 106 C 61/08
1 Aus den Gründen
Der Klägervertreter hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben, die Kläger seien nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Dies monierte der Beklagtenvertreter. Das Schreiben des Beklagtenvertreters wurde dem Klägervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Dieser gab keine Stellungnahme in der ihm gesetzten Frist ab. Eine steuerrechtliche Prüfung, ob die Angaben des Klägervertreters korrekt waren oder nicht, kann im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht stattfinden. Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt der Vortrag des Klägervertreters, dass die Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Ein Nachweis hierzu ist gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht erforderlich. Die Umsatzsteuer wurde daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO aufgrund des Vortrages des Klägervertreters korrekt im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Hierauf legte der Beklagtenvertreter Beschwerde ein. Diese wurde dem Klägervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Hierauf teilte der Klägervertreter mit Schreiben mit, dass die Kläger entgegen dem vorherigen Vortrag vorsteuerabzugsberechtigt seien. Infolgedessen wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss geändert.
Die Kläger haben das Beschwerdeverfahren aufgrund der falschen Angabe hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung verursacht, sodass sie verpflichtet sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Beitzel, Troisdorf
2 Anmerkung
Es ist leider oft zu beobachten, dass Rechtspfleger und Richter nach Abschluss eines erfolgreichen oder erfolglosen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung vergessen, eine Kostenentscheidung zu treffen.
Auch in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist nach § 308 Abs. 2 ZPO eine Kostenentscheidung zu treffen und zwar unabhängig davon, ob sich der Gegner am Verfahren beteiligt hat oder nicht.
Wird die Kostenentscheidung – wie hier – vergessen, muss innerhalb von zwei Wochen in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO Beschlussergänzung beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, kann die Kostenentscheidung nicht mehr nachgeholt werden. Eine Kostenerstattung scheidet dann aus.
Norbert Schneider