In einem gleich gelagerten Fall hatte das OLG Oldenburg[1] die Prozesskostenhilfe – zu Recht – versagt.

Die Auffassung des OLG ist unzutreffend. Es ist zwar richtig, dass vorgerichtliche Kosten, sofern sie zusammen mit der Hauptsache, also als Nebenforderung, geltend gemacht werden, den Streitwert des Verfahrens nicht erhöhen (§ 43 Abs. 1 GKG). Es ist jedoch möglich, dass sich die Hauptsache im Verlauf des Rechtsstreits erledigt, so dass dann die Kosten zur Hauptsache (§ 43 Abs. 2 GKG) werden und sehr wohl Gebühren auslösen. Ebenso wäre es möglich, dass nur hinsichtlich der Nebenforderung ein Gebührentatbestand ausgelöst wird, etwa, dass die Klageforderung in der Hauptsache anerkannt wird und die Parteien nur über die Kosten einen Vergleich schließen. Dann würde sich die Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1003 VV gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG nur nach dem Wert der vorgerichtlichen Kosten richten. Es können also sehr wohl Mehrkosten entstehen.

Norbert Schneider

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