Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen um eine "Einigung" i.S.d. Nr. 1000, 1003 RVG-VV, wenn die Parteien dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 18.06.2009; Aktenzeichen 14 O 561/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 18.6.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses der 14. Zivilkammer des LG Köln vom 19.8.2008 sind von dem Beklagten 3.208,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.11.2008 an den Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 721,14 EUR.
Gründe
I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Herausgabe zahlreicher benannter Gegenstände sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über im Besitz des Beklagten sich befindende weitere Gegenstände. Im Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln vom 27.6.2007 heißt es wie folgt:
"Die Parteien konnten Einigkeit dahingehend erzielen, dass die Gegenstände, die sich in den Containern befinden, herausgegeben werden."
Auf Bitten beider Parteien wurde das Verfahren hierwegen zum Ruhen gebracht. In der Folgezeit wurden die Sachen in den Containern in Augenschein genommen und sodann vom Kläger übernommen. Nunmehr erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das LG legte dem Beklagten mit Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auf.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr i.H.v. 721,14 EUR gem. Nr. 1003, 1000 RVG-VV. Hierzu verweist er auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls. Er ist der Ansicht, es sei für den Anfall der Einigungsgebühr nicht von Bedeutung, dass man dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen habe.
Der Beklagte meint, es liege gar keine Einigung in gebührenrechtlichem Sinne vor, da es anlässlich der Besichtigung und Herausgabe der in den Containern gelagerten Sachen weiterhin zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen sei, u.a. auch wegen der Tragung der Kosten der Einlagerung.
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Einigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, es sei kein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Des Weiteren gehörten die außergerichtlichen Kosten des Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten, wenn die Parteien Entsprechendes vereinbaren würden, woran es vorliegend fehle.
Nach Eingang der Rechtsmittelschrift ist der Rechtspfleger bei seiner Ansicht geblieben, die "Einigung" im Termin sei einem Vergleichsabschluss nicht gleichzustellen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so scheitere die Erstattungsfähigkeit zum einen an § 98 ZPO; zum anderen setze die Erstattungsfähigkeit voraus, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokolliert ließen (BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - III ZB 22/02).
Trotz weiteren Vorbringens des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur hat der Rechtspfleger zur Begründung seines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung Bezug genommen und nunmehr erstmals ohne Begründung die Ansicht vertreten, das Übereinkommen der Parteien im Termin vom 27.6.2007 stelle keine Einigung, sondern ein Anerkenntnis dar, wodurch die Einigungsgebühr nicht ausgelöst worden sei.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg.
Die vom Rechtspfleger gegebenen wechselnden Begründungen sind rechtsirrig, beruhen insb. darauf, dass von ihm das inzwischen mehr als 5 ½ Jahre geltende Recht in Form des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen wird und er - insoweit allerdings folgerichtig - sich auf eine Entscheidung des BGH beruft, die noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergangen war, infolge der Rechtsänderung jedoch überholt ist.
1. Von der an sich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung sieht der Senat nach alledem ab. Eine solche wäre geboten, weil ein Verstoß gegen den im Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, Art. 103 Abs. 1 GG. Nach unbestrittener Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 11 m. zahlr. Nwen.), der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist ein Nichtabhilfebeschluss jedenfalls dann gesondert und nicht nur floskelhaft durch Bezugnahme auf die bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung zu bescheiden, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht hat oder auf Literatur und Rechtsprechung hinweist. Dann ist der Rechtspfleger zwingend gehalten, sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem genügt die vom Rec...