Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren eine Gebühr gem. Nr. 4142 VV nicht zusteht. Denn eine derartige Gebühr entsteht lediglich, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen – wie vorliegend den Verfall – gerichtet ist und sich dieser dadurch für das – oft besonders wertvolle – Eigentum des Auftraggebers einsetzt (vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl., VV 4142 Rn 2; KG, Beschl. v. 18.7.2005–5 Ws 256/05). Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus (vgl. Burhoff, RVG, 2. Aufl., Teil 4 Nr. 4142 VV Rn 15 m.w.N.).

Im vorliegenden Verfahren war der Verfall des sichergestellten Geldbetrags nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das LG hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Beschlagnahme bereits abgelehnt, die Beschwerde dagegen wurde zurückgenommen. Selbst im Fall der Aufhebung des Urteils des LG durch den BGH hätte dieser keine Entscheidung über eine erneute Beschlagnahme getroffen.

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