Unter Einbeziehung aller in § 14 RVG aufgeführten Kriterien hält das Gericht eine Gebühr in Höhe der Mittelgebühr für angemessen. Dabei bestimmt sich die Gebühr nach Auffassung des Gerichts nach Nr. 3102 VV. Dort ist ein Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR vorgesehen, so dass sich für die Mittelgebühr ein Betrag von 250,00 EUR errechnet.
Nicht zugrunde zu legen ist der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV. Nach dieser Bestimmung reduziert sich der Rahmen auf 20,00 EUR bis 320,00 EUR, wenn "eine Tätigkeit (des Rechtsanwaltes) im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist". "Vorausgegangen" i.d.S. ist ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren aber nur dann, wenn es abgeschlossen ist (so auch SG Lüneburg, Beschl. v. 18.4.2007 – S 25 SF 34/06). Vor Erlass des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides ist der niedrigere Gebührenrahmen daher nicht anwendbar.
Eine solche Auslegung ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt. Zwar können bei einem Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Ausgangs- oder Widerspruchsverfahren die Synergieeffekte, die – wie der Erinnerungsführer zu Recht vorträgt – Grund für die Schaffung des reduzierten Gebührenrahmens waren, auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten. So mag es auch hier gewesen sein, da im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Akteneinsicht genommen und der Widerspruch bereits ausführlich begründet wurde, der Erinnerungsgegner sich also schon vor Anhängigmachung des Eilantrages ersichtlich ausführlich mit der Sache befasst hat. Soweit man für die Anwendung der Gebühr aus Nr. 3103 VV aber nicht ein bereits abgeschlossenes Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren verlangt, sondern es für ausreichend hält, dass ein solches Verfahren begonnen wurde (z.B. Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs zur Fristwahrung), würden auch Konstellationen, bei denen der Rechtsanwalt im Rahmen des Eilverfahrens überhaupt keinen Aufwand erspart hat, automatisch dem geringeren Gebührenrahmen unterfallen. Das Gericht hält es insofern für sachgerechter, mögliche Synergieeffekte, die für den Anwalt etwa im Rahmen eines parallel betriebenen Widerspruchs entstehen, bei der Bemessung der Gebühr nach Nr. 3102 VV zu berücksichtigen (i.d.S. auch SG Lüneburg, Beschl. v. 18.4.2007).
Da das Widerspruchsverfahren (nur dort war der Erinnerungsgegner tätig) bei Eingang des Eilantrages noch nicht abgeschlossen war, scheidet hier die Anwendung der Nr. 3103 VV aus.
Auf die Entscheidung der Frage, ob Nr. 3103 VV auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt anwendbar ist (sehr streitig; dafür: LSG Nordrhein-Westfalen, Besch. v. 3.12.2007 – L 20 B 66/07 AY [= AGS 2008, 240], Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 28.2.2007 – L 1 B 467/06 SK [= AGS 2007, 407]; SG Reutlingen, Beschl. v. 12.9.2007 – S 2 AS 3109/07 [= AGS 2007, 614]; Bayerisches LSG, Beschl. v. 18.1.2007 – L 15 B 224/0624/06 AS KO; SG Aurich, Beschl. v. 9.5.2006 – S 25 SF 20/05 AS [= AGS 2006, 444]; dagegen: SG Duisburg, Beschl. v. 15.5.2007 – S 7 AS 249/06 ER m. w. Nachw.; SG Frankfurt, Beschl. v. 31.7.2006 – S 20 SF 8/06 AY [= AGS 2006, 551]; SG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2005 – S 10 SF 52/05; SG Lüneburg, Beschl. v. 18.4.2007 – S 25 SF 34/06 [= AGS 2007, 409]), kommt es daher im konkreten Fall nicht mehr an.
Die Mittelgebühr von 250,00 EUR ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls als angemessen anzusehen. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz derart, dass bei Eilverfahren die Zugrundelegung der Mittelgebühr in der Regel nicht in Betracht kommt. Angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und des nicht unbedeutenden Streitgegenstandes (monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 52,00 EUR) rechtfertigen auch die schlechten Vermögensverhältnisse des Antragstellers und vorhandene Synergieeffekte wegen des vorher erhobenen und begründeten Widerspruchs es nicht, von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen. Dass der Erinnerungsgegner die Mittelgebühr um 40,00 EUR überschritten hat, erlaubt keine Kürzung, da er damit innerhalb des Toleranzrahmens von 20 % bleibt. Vorsorglich weist das Gericht an dieser Stelle allerdings darauf hin, dass es eine Erhöhung der Gebühr aufgrund des Umstandes, dass ein Fachanwalt für Sozialrecht tätig wurde, nicht für zulässig erachtet.