1. Vorausgegangen i.S.d. Nr. 3103 VV ist ein Verwaltungsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren nur dann, wenn es abgeschlossen ist (vgl. SG Lüneburg v. 18.4.2007 – S 25 SF 34/06 = AGS 2007, 409).
  2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Eilverfahren die Zugrundelegung der Mittelgebühr in der Regel nicht in Betracht kommt.
  3. Dem Anwalt steht im Rahmen seiner Gebührenbestimmung ein Toleranzbereich von 20 % zu.
  4. Eine Erhöhung der Gebühr allein aufgrund des Umstandes, dass ein Fachanwalt für Sozialrecht tätig wurde, wird nicht für zulässig erachtet.

SG Marburg, Beschl. v. 16 6.2008 – S 8 AS 17/07

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