- Vorausgegangen i.S.d. Nr. 3103 VV ist ein Verwaltungsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren nur dann, wenn es abgeschlossen ist (vgl. SG Lüneburg v. 18.4.2007 – S 25 SF 34/06 = AGS 2007, 409).
- Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Eilverfahren die Zugrundelegung der Mittelgebühr in der Regel nicht in Betracht kommt.
- Dem Anwalt steht im Rahmen seiner Gebührenbestimmung ein Toleranzbereich von 20 % zu.
- Eine Erhöhung der Gebühr allein aufgrund des Umstandes, dass ein Fachanwalt für Sozialrecht tätig wurde, wird nicht für zulässig erachtet.
SG Marburg, Beschl. v. 16 6.2008 – S 8 AS 17/07
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