RVG §§ 37 Abs. 2, 14
Leitsatz
Der Wert einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde ist mit dem Mindestwert von 4.000,00 EUR anzusetzen.
BVerfG, Beschl. v. 7.1.2009 – 1 BvR 2523/08
1 Sachverhalt
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 380.000,00 EUR. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigte sich auch der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragt nun im eigenen Namen und aus eigenem Recht, den Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens auf 380.000,00 EUR festzusetzen.
2 Aus den Gründen
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 EUR maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
1. Die Gegenstandswerte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden gesondert nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschl. d. Zweiten Senats v. 25.5.1999–2 BvR 1790/94, NJW 2000, 1399; Beschl. d. Kammer d. Ersten Senats v. 24.4.2008–1 BvR 206/08).
2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte sich damit. Inhaltlich wurde weder über die Verfassungsbeschwerde noch über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren oder das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.