Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 26.03.2008; Aktenzeichen XI ZR 16/06) |
BGH (Urteil vom 22.01.2008; Aktenzeichen XI ZR 16/06) |
OLG Stuttgart (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 9 U 26/05) |
LG Tübingen (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 3 O 59/04) |
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Tatbestand
I.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 38.569,29 EUR. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, den Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 EUR. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 – 2 BvR 1790/94 –, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 – 1 BvR 206/08 –, juris ≪Rn. 7≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2009 – 1 BvR 2523/08 –, juris ≪Rn. 4≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 2552/08 –, juris ≪Rn. 2≫).
2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Unterschriften
Kirchhof, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2692144 |
RVGreport 2011, 236 |