Der Kläger hatte beim AG eine Auskunftsklage eingereicht, da er der Auffassung war, der Streitwert des Verfahrens liege unter 5.000,00 EUR. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Streitwert über 5.000,00 EUR liege und hat den Zuständigkeitsstreitwert entsprechend festgesetzt und die Sache an das LG verwiesen. Vor dem LG erging dann ein Anerkenntnisurteil, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.

Den Streitwert setzte das LG auf 1.000,00 EUR fest, da dies dem Interesse an der begehrten Auskunft entspreche. Hinzu komme, dass der Kläger bei Einreichung der Klage selbst von einem Wert in Höhe von 1.000,00 EUR ausgegangen sei. Der hiergegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen erhobenen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen, sondern sie dem OLG vorgelegt. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und den Streitwert auf 5.000,01 EUR festgesetzt.

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