a) Das LG war aus formalen Gründen gehindert, den Streitwert für die Bemessung der Gebühren auf 1.000,00 EUR festzusetzen. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert einer Klage nach den mit ihr zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Klageanträgen, in dem hier gegebenen Fall einer ausschließlichen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsklage über die Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers. Dieses Interesse orientiert sich in der Regel daran, in welchem Umfang durch die begehrte Auskunft bzw. die Rechnungslegung die Begründung und Geltendmachung einer beabsichtigten Leistungsklage erleichtert oder überhaupt ermöglicht wird. Dabei ist das Interesse unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einem Bruchteil des möglichen Leistungsanspruchs zu bemessen. Diese Bewertungsgrundsätze gelten indes dann nicht, wenn das mit der Klage verfolgte Interesse nicht darauf gerichtet ist, konkret eine Leistungsklage vorzubereiten, sondern sich darin erschöpft, eine von dem Beklagten geschuldete Auskunfts- oder Rechnungslegung herbeizuführen. In einem solchen Falle ist für die Wertbemessung des Streitgegenstandes viel mehr auf den Aufwand an Zeit- und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft oder Rechnungslegung verbunden ist (OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 4467; Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rn 16 Stichwort "Rechnungslegung").
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Nach der Klagebegründung ist die Beklagte als Testamentsvollstreckerin tätig. Sie hat nach den Angaben des Klägers "die selbstverständliche Verpflichtung, den Erben unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten über die Testamentsvollstreckertätigkeiten zukommen zu lassen, nicht erfüllt". Allein aus diesem Grunde ist die Klage erhoben worden, um – wie es in der Klageschrift heißt – dem Kläger "Nachrichten und Kenntnisse zu verschaffen, damit er die rechtliche und tatsächliche Situation des Nachlasses richtig und vollständig beurteilen kann".
Damit dient die Klage nach dem mit der Klageschrift aufgezeigten Interesse nicht der Vorbereitung einer beabsichtigten Leistungsklage, sondern ausschließlich der Erfüllung einer nach der Auffassung des Klägers bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung.
Dieses Interesse an der Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung ist an dem Aufwand bemessen, der für ihre Erteilung erforderlich war. Den Zeitaufwand für die Erstellung der Auskunft bzw. der Rechnungslegung sowie für die Mitteilung, wie die Instandhaltungsrücklage angelegt worden ist, schätzt der Senat mangels gegenteiliger Angaben auf eine bis zwei Zeitstunden. Da daraus nicht ersichtlich ist, dass mit der Erteilung der Auskünfte bzw. der Rechnungslegung besondere weitere Kosten verbunden sind, ist das Interesse des Klägers und damit auch der Streitwert auf bis zu 300,00 EUR zu bestimmen.
b) Jedoch ist sowohl das LG als auch der Senat gehindert, den Streitwert für das Klageverfahren entsprechend festzusetzen. Denn einer solchen Entscheidung steht die Bindungswirkung der Wertfestsetzung durch das AG entgegen. Das AG hat durch Beschluss den Streitwert für die Zuständigkeit sowie für das Verfahren auf über 5.000,00 EUR festgesetzt und anschließend den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das LG verwiesen. Diese Wertfestsetzung ist gem. §§ 62 S. 1, 63 Abs. 2 GKG nunmehr für die Berechnung der Gebühren maßgeblich und bindend (vgl. allgemein Senat Rpfleger 1974, 22; Senat JurBüro 1995, 1354; OLG Köln, 12. Zivilsenat, OLGR 2000, 78; KG MDR 1959, 136; OLG Dresden OLGR 2005, 602; OLG Saarbrücken JurBüro 1965, 643; E. Schneider, MDR 1992, 218). Der Sinn dieser Vorschriften besteht darin, widersprechende Streitwertfestsetzungen zu vermeiden, wenn und soweit die Streitwertfestsetzung für die Zuständigkeit des Gerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels einerseits und für die Gebührenberechnung andererseits nach denselben Vorschriften zu erfolgen hat. Dadurch soll vermieden werden, dass in derselben Angelegenheit Gebühren nach einem höheren oder auch niedrigeren Wert als dem für die Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit des Rechtsmittels für maßgeblich erachteten Streitwert berechnet werden (OLG Köln, 12. Zivilsenat, OLGR 2000, 78).
Die Bindungswirkung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung besteht allerdings nur in Höhe des Grenzwertes für die Zuständigkeit; eine Bezifferung des verweisenden Gerichts ist darüber hinaus nicht bindend, weil davon die Zuständigkeit nicht abhängt (Senat Rpfleger 1974, 22; JurBüro 1975, 1354; OLG Köln, 12. Zivilsenat, OLGR 2000, 78; OLG Celle NJW 1957, 1640; OLG Frankfurt JurBüro 1964, 206; OLG München MDR 1988, 973; E. Schneider, MDR 1992, 218). Die vom AG vorgenommene "Festsetzung" des Zuständigkeitsstreitwertes ist von Amts wegen und deshalb vom Senat im Beschwerdeverfahren auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung für den Gebührenstreit entfällt auch nicht desha...