Die Entscheidung gibt Anlass, folgendermaßen zu differenzieren:

1. Kostenfestsetzung nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO

Ist das für das streitige Verfahren zuständige Gericht nicht tätig geworden, so muss das Mahngericht die im Mahnverfahren entstandenen Kosten gegen den Antragsgegner nachträglich durch einen Ergänzungsbeschluss in den Vollstreckungsbescheid mit aufnehmen. Die Regelung des § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO ist lex specialis zu §§ 103 ff. ZPO.

 

Muster: Antrag auf nachträgliche Titulierung im Mahnverfahren angefallener Anwaltsgebühren

An das Mahngericht ...

In der Mahnsache... [Antragsteller]gegen ... [Antragsgegner]

wird beantragt, die für Durchführung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten nachträglich in den Vollstreckungsbescheid mit aufzunehmen und diesen daher zu ergänzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach BGH (Beschl. v. 25.2.2009 – Xa ARZ 197/08) für die nachträgliche Titulierung das Mahngericht zuständig ist.

Rechtsanwalt

2. Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

Will der Rechtsanwalt gegen seine eigene Partei seine im Mahnverfahren entstandene Vergütung gem. § 11 RVG festsetzen lassen, so ist das Gericht zuständig, das i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges geworden wäre.[1]

 

Muster: Antrag auf Festsetzung im Mahnverfahren angefallener Anwaltsgebühren gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG

An das Prozessgericht ...

In der Mahnsache ... [Antragsteller] gegen ... [Antragsgegner]

wird beantragt, die im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht in ... angefallenen Gebühren und Auslagen gegen den ... gem. § 11 RVG festzusetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach BGH (NJW 1991, 2084) das nach einem Widerspruch bzw. Einspruch zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist.

Rechtsanwalt

Dipl.-Rpfl. Peter Mock, Koblenz

[1] BGH NJW 1991, 2084 = AnwBl 1991, 600.

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