Eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV wird durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur i.S.d. § 15a Abs. 2, 2. Alt. RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbaren.
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