1. Ein Kostenschuldner kann im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise eine Reduzierung des Gesamtbetrages wegen Anrechnung von angefallenen vorgerichtlichen Gebühren verlangen. Nach § 15a Abs. 2 RVG kommt das nur in Betracht, wenn er entweder nachweisen kann, dass die vorgerichtliche Gebühr bereits vollständig erstattet worden ist (Alt. 1) oder dass die vorgerichtliche Gebühr bereits tituliert ist (Alt. 2), oder schließlich dann, wenn beide Gebühren vollständig im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (Alt. 3).
  2. Als Nachweis der Erfüllung i.S.d. Alt. 1 kommt in einem Kostenfestsetzungsverfahren, in dem materiell-rechtliche Einwendungen nicht geprüft werden, ein Vergleich mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel nicht in Betracht, weil die Abgeltungswirkung nur den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch erfassen kann. Der Nachweis wäre nur dann zu führen, wenn der Vergleich eine entsprechende ausdrückliche Formulierung zur Erstattung bzw. Teil- oder Nichterstattung der vorgerichtlichen Kosten der Parteien enthielte oder wenn darin die Höhe der als erfüllt anzusehenden vorgerichtlichen Gebühren beziffert bzw. eindeutig bestimmbar ist.

OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.2.2010–2 W 13/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?