Die Entscheidung ist zutreffend. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass von § 43 RVG nur Ansprüche gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen erfasst sind. Gemeint ist also der in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO geregelte Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei erstattungsfähig. Der gesetzliche Vergütungsanspruch (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG: Gebühren und Auslagen) ergibt sich aus dem RVG.

§ 43 RVG erfasst deshalb neben den im RVG geregelten gesetzlichen Gebühren auch die in Teil 7 VV geregelten anwaltlichen Auslagen, zu denen z.B. auch die nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV ersatzfähige Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG-KostVerz. gehören kann.[1] Von § 43 RVG ist ferner der sich aus § 464 b S. 2 StPO ergebende Verzinsungsanspruch des Kostenfestsetzungsverfahrens erfasst.

Gegen andere dem Beschuldigten erwachsene notwendige Auslagen (z.B. die in § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Beträge oder sich aus dem StrEG ergebenden Entschädigungsansprüche) kann die Staatskasse auch dann wirksam aufrechnen, wenn sie an den Verteidiger abgetreten worden sind. Denn § 43 RVG soll nur den Vergütungsanspruch des Verteidigers schützen.[2]

Ist der Rechtsanwalt mit der Aufrechnung der Staatskasse nicht einverstanden, kann er gem. § 30a EGVG (bis 24.4.2006 Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG 57) Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem AG stellen, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat.[3] Rechnet die Staatskasse mit einer Geldstrafe auf, ist für die Entscheidung über die Einwendungen des Rechtsanwalts gegen die Aufrechnung die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, die für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe zuständig wäre.[4]

[1] Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 43 Rn 9.
[2] Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn 10.
[3] Vgl. zum Antragsinhalt Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn 31.
[4] BGH NJW 1998, 2066.

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