FGG-RG Art. 111; FamFG §§ 112, 113, 231; ZPO § 127 Abs. 2
Leitsatz
Hat das Familiengericht in einem Verfahren auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde hiergegen nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen.
OLG Hamm, Beschl. v. 9.2.2010–2 WF 12/10
Sachverhalt
Die Parteien streiten im Rahmen eines isolierten einstweiligen Anordnungsverfahrens um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.
Aus den Gründen
Da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung vom 12.11.2009 zeitlich nach dem 1.9.2009 beim AG Dorsten erhoben worden ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren gem. Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 7.1.2010 ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht statthaft.
Denn der Beschwerderechtszug im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen nicht weiter führen als der Hauptsacherechtszug, wenn die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist.
a) Unter der Geltung alten Rechts ist dieser Grundsatz durch die höchstrichterliche Rspr. ausdrücklich auf Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 620, 644 ZPO a.F. erstreckt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.2005 – XII ZB 01/03, FamRZ 2005, 790). Mangels einer Änderung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zum 1.9.2009 ist davon auszugehen, dass diese Rspr. auch nach neuem Recht fortwirkt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn 47; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 76 Rn 203).
b) In der Hauptsache sind Entscheidungen des FamG über Anträge nach den §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 S. 1, 49 ff. FamFG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Kindesunterhalt gem. § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Entsprechend ist auch der Rechtsweg gegen eine ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zumindest dann nicht eröffnet, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf mangelnden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 S. 1 ZPO beruht.
c) Die Antragstellerin hat lediglich die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 321a ZPO).
Daneben kann sie – in Verbindung mit dem Vortrag neuer Tatsachen – einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rn 6). Das FamG wird über diesen Antrag zu entscheiden haben, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 – VIII ZB 78/06, FamRZ 2009, 496; BGH, Beschl. v. 3.3.2004 – IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940).
Anmerkung
Das OLG Köln geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass ein Beschluss des FamG über die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt, nicht anfechtbar sei, weil auch die Sachentscheidung betreffend die beantragte einstweilige Anordnung gem. den §§ 644 S. 2, 620 c S. 2 ZPO unanfechtbar ist und sich aus § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ergebe, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weiter gehen dürfe als in der Hauptsache. Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Rspr.
Nach § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen eine mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung dann nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung nicht übersteigt. Die Berufungssumme des § 511 ZPO war im vorliegenden Fall allerdings erreicht und dennoch wurde die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar sei.
Eine gesetzliche Grundlage für die vom OLG vertretene Auffassung gibt es nicht. Vielmehr ist der in § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO ausdrücklich geregelten Voraussetzung für die Einlegung der sofortigen Beschwerde im Umkehrschluss zu entnehmen, dass sie statthaft sein müsste.
Grundlage der durch das OLG vertretenen Meinung ist ein in der Rspr. entwickelter Grundsatz, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – Prozesskostenhilfe – nicht über denjenigen in der Hauptsache hinausgehen soll, um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht in einem abgeschlossenen Hauptsacheverfahren zu einan...