GWB n.F. § 128 Abs. 4
Leitsatz
Nach § 128 Abs. 4 S. 5 GWB in der seit dem 24.4.2009 geltenden Fassung findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr statt.
OLG Celle, Beschl. v. 8.12.2009–13 Verg 11/09
Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 116 Abs. 1 GWB zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I. Zu Recht hat die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen, weil aufgrund des – hier anwendbaren – § 128 Abs. 4 S. 5 GWB in der ab dem 24.4.2009 geltenden Fassung ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 setzt die Vergabekammer gem. § 128 Abs. 4 S. 3 GWB nur noch die eigenen Kosten (Gebühren und Auslagen) fest (§ 14 Abs. 1 NVwKostG). Im Gegensatz zu der Fassung des GWB vor dieser Novellierung enthält § 128 Abs. 4 S. 3 GWB n.F. keine Verweisung mehr auf § 80 Abs. 3 S. 1 des Verwaltungsgesetzes des Bundes und der Verwaltungsgesetze der Länder (§ 1 Abs. 1 NVwVfG verweist insoweit auf die Regelungen des VwVfG), die eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Verfahrensbeteiligten vorsehen. Damit ist die gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen durch die Vergabekammer entfallen. Folglich findet ein Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer nicht mehr statt (Summa in: jurisPK-VergR, 2. Aufl., § 128 GWB Rn 109.1; Brauner, in: Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.), GWB-VergR, 2. Aufl., § 128 Rn 40; Weyand, in: ibr-online: VergR 2009 Rn 40.16.6.1). Dies wird durch § 128 Abs. 4 S. 5 GWB n.F. auch ausdrücklich festgestellt.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Norm und der dargestellten Regelungssystematik, die nach ihrer Neufassung gerade keinen Verweis auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG mehr enthält, rechtfertigt der Umstand, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BT-Drucks 16/10117 S. 25) keine Begründung zur aktuellen Fassung des § 128 Abs. 4 S. 5 GWB enthält, entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Das hat zur Folge, dass der Erstattungsberechtigte zur Eintreibung seiner Kostenforderung einen Vollstreckungstitel vor dem Zivilgericht erstreiten muss, wenn der Erstattungspflichtige die geltend gemachten Aufwendungen nicht akzeptiert. Es mag zwar bedauerlich sein, dass aufgrund dieser Neuregelung die zeitnahe und zumeist Streit beendende Entscheidung der bereits inhaltlich mit der Sache befassten Vergabekammer entfällt (so auch Weyand, in: ibr-online: VergR 2009 a.a.O.; Summa, in: jurisPK-VergR a.a.O.). Die rechtlichen Konsequenzen des Wegfalls eines Kostenfestsetzungsverfahrens vor der Vergabekammer sind dagegen aber gering, weil schon nach der alten Rechtslage ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer trotz seines vollstreckbaren Inhalts nicht als Vollstreckungstitel anzusehen war (VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3.5.2007–1 VK LVwA 11/06 K, zitiert nach juris Tz. 31; Weyand, in: ibr-online: VergR 2009 a.a.O.).