Leitsatz (amtlich)

Nach § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der seit dem 24.4.2009 geltenden Fassung findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr statt.

 

Normenkette

GWB n.F. § 128 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Niedersachsen (Beschluss vom 28.09.2009; Aktenzeichen VgK-36/2009)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 28.9.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 7.000 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 116 Abs. 1 GWB zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I. Zu Recht hat die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen, weil aufgrund des - hier anwendbaren - § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der ab dem 24.4.2009 geltenden Fassung ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 setzt die Vergabekammer gem. § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB nur noch die eigenen Kosten (Gebühren und Auslagen) fest (§ 14 Abs. 1 NVwKostG). Im Gegensatz zu der Fassung des GWB vor dieser Novellierung enthält § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB n.F. keine Verweisung mehr auf § 80 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsgesetzes des Bundes und der Verwaltungsgesetze der Länder (§ 1 Abs. 1 NVwVfG verweist insoweit auf die Regelungen des VwVfG), die eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Verfahrensbeteiligten vorsehen. Damit ist die gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen durch die Vergabekammer entfallen. Folglich findet ein Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer nicht mehr statt (Summa in: jurisPK-VergR 2. Aufl., § 128 GWB Rz. 109.1; Brauner in: Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.), GWB-VergR 2. Aufl., § 128 Rz. 40; Weyand in: ibr-online: VergR 2009 Rz. 40.16.6.1). Dies wird durch § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB n.F. auch ausdrücklich festgestellt.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Norm und der dargestellten Regelungssystematik, die nach ihrer Neufassung gerade keinen Verweis auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG mehr enthält, rechtfertigt der Umstand, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BT-Drucks. 16/10117, 25) keine Begründung zur aktuellen Fassung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB enthält, entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Das hat zur Folge, dass der Erstattungsberechtigte zur Eintreibung seiner Kostenforderung einen Vollstreckungstitel vor dem Zivilgericht erstreiten muss, wenn der Erstattungspflichtige die geltend gemachten Aufwendungen nicht akzeptiert. Es mag zwar bedauerlich sein, dass aufgrund dieser Neuregelung die zeitnahe und zumeist Streit beendende Entscheidung der bereits inhaltlich mit der Sache befassten Vergabekammer entfällt (so auch Weyand in: ibr-online: VergR 2009, a.a.O.; Summa in: jurisPK-VergR, a.a.O.). Die rechtlichen Konsequenzen des Wegfalls eines Kostenfestsetzungsverfahrens vor der Vergabekammer sind dagegen aber gering, weil schon nach der alten Rechtslage ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer trotz seines vollstreckbaren Inhalts nicht als Vollstreckungstitel anzusehen war (VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3.5.2007 - 1 VK LVwA 11/06 K, zitiert nach juris Tz. 31; Weyand in: ibr-online: VergR 2009, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 Satz 2 Alt. 1 GWB.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Höhe der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.9.2009 sowie vom 25.9.2009 beantragten Kostenfestsetzung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2280521

BauR 2010, 960

IBR 2010, 112

ZfBR 2010, 207

ZfBR 2010, 312

AGS 2010, 256

NJW-Spezial 2010, 46

RVGreport 2010, 74

VS 2009, 94

Vergabe-News 2010, 22

VergabeR 2010, 542

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?