Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für das Klageverfahren des Klägers zu Recht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus dem Einzelstreitwert dieses Verfahrens zugunsten des Beklagten in Ansatz gebracht. Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.4.2007–4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn 92). Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Es genügt dafür, dass dieser Termin stattfindet und der Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.O. VV Vorbem. 3 Rn 30). Beide Voraussetzungen waren erfüllt, als der Vorsitzende den Verbindungsbeschluss verkündete. Denn der Verhandlungstermin hatte mit dem Aufruf der Sache begonnen, und zu diesem Zeitpunkt war einer der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte des Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift vertretungsbereit anwesend. Der vom Kläger hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 17.8.2006–3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn sie lässt außer Acht, dass die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert – wie dargelegt – bereits entstanden war, bevor die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Abgesehen davon wäre die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert hier auch deshalb entstanden, weil die Verhandlung über das Verfahren des Klägers später wieder abgetrennt und – anders als die über die weiteren Klagen – am Folgetag fortgesetzt wurde.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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