Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wenden sich dagegen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr auf der Grundlage der Summe beider in den Verfahren 2 A 69 und 74/07 geltenden Streitwerte ermittelt hat, weil das VG beide eingangs der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte; für jedes der Verfahren hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Höhe der Terminsgebühr nach dem Anteil ermittelt, den das jeweilige Verfahren am Gesamtstreitwert hatte.
In den Klageverfahren wandten sich der Kläger (im Verfahren 2 A 69/07) und beide Kläger (im Verfahren 2 A 74/07) als Eigentümer der im Bereich der Beklagten liegenden Grundstücke D.-Straße 37 und 39 gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Sanierungsausgleichsbeträge sowie gegen die Gebühren, welche die Beklagte für die Zurückweisung der Widersprüche erhoben hatte. Im Verfahren 2 A 69/07 waren das 16.850,00 EUR Sanierungsausgleichsbetrag zuzüglich 275,00 EUR Widerspruchsgebühren; im Verfahren 2 A 74/07 15.464,00 EUR Sanierungsausgleichsbetrag zuzüglich 255,00 EUR Widerspruchsgebühren. Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls die Erschienenen fest – für die Beschwerdeführer/Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten war Herr Rechtsanwalt Sch. in Untervollmacht. Anschließend erging folgender Beschluss:
"Die Verfahren 2 A 69/07 und 2 A 74/07 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden."
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Mit Beschl. v. gleichen Tag setzte das Verwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren 2 A 69/07 auf 7.125,00 EUR und für das Verfahren 2 A 74/07 auf 15.719,00 EUR fest.
Daraufhin beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, die im Tenor genannten Beträge gem. § 104 ZPO festzusetzen. Die Gebühren errechneten sie dabei auf der Grundlage der Streitwerte, welche das VG festgesetzt hatte. Die Verfahrensgebühr (1,3-facher Satz) in Höhe von 735,80 EUR ist hier nicht streitig. Als Terminsgebühr haben die Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3104 VV als 1,2-fachen Satz bezogen auf die genannten Streitwerte 727,20 EUR bzw. 679,20 EUR als festzusetzen eingesetzt.
Die Urkundsbeamtin berechnete die Terminsgebühr jedoch nur nach dem Anteil bezogen auf die Gebühr, die sich auf den Gesamtstreitwert von 32.844,00 EUR ergibt, und setzte daher in den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr für das Verfahren 2 A 69/07 auf 519,31 EUR und für das Verfahren 2 A 74/07 auf 476,69 EUR (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) fest.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das VG im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer seien beide Verfahren infolge ihrer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer (einzigen) Angelegenheit geworden. Dementsprechend sei nur eine Terminsgebühr entstanden, die auf der Grundlage des Verhältnisses auf beide Verfahren zu verteilen sei, in der die Teilstreitwerte zum Gesamtstreitwert stünden. Aus dem Beschluss des Niedersächsischen OVG v. 6.8.2002 (9 OA 243/02, V.n.b.) folge anderes nicht.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, die auch Erfolg hatten.