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AGS 05/2010, Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlung ... / Anmerkung

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Der Beschluss ist abzulehnen, weil die Richter bei der Streitwertbestimmung einer schematischen Rechtsanwendung das Wort reden, die nicht danach differenziert, welche Bedeutung der Stattgabe der Klage auf Einsicht bzw. Herausgabe einer Behandlungsdokumentation in Kopie für den Patienten zukommt, sondern vereinfachend argumentiert: "Der Bruchteil von 1/10 entspricht dem, was der Senat bei Klagen auf Einsicht in Behandlungsunterlagen regelmäßig ansetzt." Wenig anderes also als der aus der Verwaltung bekannte Dreiklang an Totschlagargumenten: "das machen wir schon immer so, weil es sich bewährt hat", "das haben wir noch nie so gemacht" und "da könnte ja jeder kommen". Wer sich in dieser Form ex ante festlegt, 10 % eines Streitwerts aus einem später noch zu führenden Verfahren als Obergrenze festzusetzen, handelt unsouverän, bietet beim Umgang mit freiem Ermessen ein schlechtes Vorbild und wendet § 3 ZPO anders an, als vom Gesetzgeber ursprünglich gewollt.

Da der eigentliche Hauptsachestreitwert in der Frühphase einer Arzthaftungsauseinandersetzung überdies kaum zutreffend kalkuliert werden kann, solange der Patient nicht einmal die Behandlungsdokumentation kennt, gibt es einen "Wert der Hauptsache" bis dahin auch noch nicht; auf dieses Paradox sei aber nur am Rande verwiesen. Der vorliegende Rechtsstreit wurde – um die Rechtsschutzversicherung zu beruhigen – eingangs auf der Basis des Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG beim AG anhängig gemacht (AG Köln 145 C 118/08). Später wurde er zur Fachkammer des LG abgegeben und dort entschieden (LG Köln 3 O 359/08, Urt. v. 25.8.2009). Der Streitwert von 13.000,00 EUR kam zustande als 1/10 des Streitwerts aus einem in gleicher Sache vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren (OLG Köln zfs 2009, 507), in welchem die Klägerin, e...

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