Nach Zustellung der Anklageschrift bestellte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom ... als Verteidiger des Angeklagten im hiesigen Strafverfahren, wobei er das Mandat anschließend niederlegte und den Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem AG nicht mehr vertrat. Nach Abschluss des Strafverfahrens beantragte der Beschwerdeführer die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unter Vorlage einer "Mandatsvereinbarung". Geltend gemacht wurde u.a. die jeweilige Mittelgebühr der Grund- und Verfahrensgebühr. In der Mandatsvereinbarung ist u.a. wörtlich aufgeführt: "3. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Honorarvereinbarung." Ferner ist folgender Passus angekreuzt: "Die Abrechnung des Mandats soll nach dem RVG erfolgen. Dabei werden alle Streitgegenstände einzeln und nicht in der Addition abgerechnet. In Straf-/OWi-Sachen gilt die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart." Weiter heißt es: "Der Mandant ist verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen." Auf S. 2 der Mandatsvereinbarung wurde eine sofortige Vorschusszahlung in Höhe von 150,00 EUR vereinbart.

Die Rechtspflegerin wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Dies begründete sie u.a. damit, dass eine pauschale Zustimmung des Auftraggebers zu einer der Höhe nach noch nicht bekannten Gebühr vor Fälligkeit der Vergütung nicht zulässig sei.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, der Auftraggeber habe der Festsetzung der Gebühren auf Basis der Mittelgebühr ausdrücklich zugestimmt. Zumindest mit Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung sei die in entsprechender Höhe geltend gemachte Grund- und Verfahrensgebühr fällig gewesen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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