Bezüglich der Frage, inwieweit Zahlungen des Gegners an den Rechtsanwalt in einem Beratungshilfemandat auf die aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung angerechnet werden muss, werden zwei Auffassungen vertreten.

So vertritt das LG Saarbrücken (Beschl. v. 8.4.2009 – 5 T 172/09 [= AGS 2009, 290]) die Auffassung, dass die Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet würden, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt sei. Zur Begründung führt das LG Saarbrücken aus, dass § 58 Abs. 1 RVG restriktiv dahingehend auszulegen sei, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten habe, auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werde, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt übersteige. Dagegen würde die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt sei. Diese Handhabung der Anrechnung ergäbe sich zweifelsfrei aus § 58 Abs. 2 RVG. Hiernach seien Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten habe, zunächst auf Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht bestehe. Dementsprechend seien Zahlungen eines Dritten auf die Rechtsanwaltsgebühr nur dann und erst dann auf die Verpflichtung der Staatskasse anzurechnen, wenn die dem Rechtsanwalt entstandene Gebührenforderung vollständig getilgt sei. Auch die Gesetzessystematik, nämlich § 59 Abs. 3 RVG, der die Anwendung des § 59 Abs. 1 RVG auch für die Beratungshilfe vorsehe, ergäbe, dass der mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse von Gesetzes wegen übergegangene Erstattungsanspruch nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden dürfe. Diese Regelung könne nur so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse habe. Erst dann, wenn er von dem Erstattungspflichtigen die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen in voller Höhe vergütet erhalten habe, gehe ein evtl. darüber hinaus gegen die Partei oder gegen einen ersatzpflichtigen Gegner bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf die Staatskasse über. Dieser Befriedigungsvorrang des Rechtsanwaltes müsse sinnvoller Weise auch bei der Anrechnung der Zahlungen gelten, die ein ersatzpflichtiger Gegner auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts leistet. Eine Anrechnung dieser Zahlungen habe nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt sei.

Die entgegengesetzte Auffassung wird vom OLG Bamberg (Beschl. v. 16.1.2009 – 4 W 141/08) vertreten. Das OLG Bamberg vertritt die Auffassung, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten habe, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen seien. Gemeint seien damit grundsätzlich alle Zahlungen nach § 9 BerHG, auch wenn sie nicht den vollen Vergütungsanspruch eines Wahlanwalts erreichten. Eine davon abweichende Auffassung ist nach dem Zweck der §§ 58 Abs. 1 RVG, 9 BerHG nicht gerechtfertigt. § 9 BerHG will eine Begünstigung des Gegners durch die Mittellosigkeit des Rechtssuchenden verhindern. Die Bestimmung begründe aber keinen Anspruch des Rechtsanwalts darauf, die Vergütung eines Wahlanwaltes in voller Höhe zu erhalten, sei es vom Gegner oder aus der Landeskasse. § 58 Abs. 1 RVG will im Gegenteil zur Entlastung der Landeskasse erreichen, dass der Rechtsanwalt keine Zahlungen mehr erhält, wenn ihm die nach § 44 RVG zustehende gesetzliche Vergütung bereits zugeflossen sei. Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern, mehr nicht. Die nur den beigeordneten Rechtsanwalt betreffenden Abs. 2 und 3 des § 58 RVG können daher auch nicht analog herangezogen werden.

Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung des OLG Bamberg an.

Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG i.V.m. § 9 BerHG ist eindeutig. Dem in einem Beratungshilfemandat tätigen Rechtsanwalt soll eine Mindestvergütung gesichert werden. Der in einem Beratungshilfemandat tätige Rechtsanwalt soll zwar im Verhältnis zum Gegner seines Mandanten nicht schlechter gestellt werden, allerdings muss er sich im Gegenzug nach § 58 Abs. 1 RVG auch Zahlungen auf die zu erhaltende Mindestvergütung anrechnen lassen. Aus dem Gesetz ist eine Bevorzugung des Rechtsanwalts auch gegenüber der Staatskasse auch aus dem Sinnzusammenhang der §§ 58, 59 RVG nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die § 58 Abs. 2 und 3 RVG, die den beigeordneten Rechtsanwalt betreffen, vorliegend nicht anwendbar.

Entgegen der Auffassung des LG Saarbrücken erschließt sich auch eine aus der ...

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