Im Berufsrecht der Anwälte haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Veränderungen ergeben, die von der Kommentierung sämtlich berücksichtigt werden. Neben der ausführlichen Erläuterung der BRAO wird das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), die Eignungsprüfungsverordnung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, Rechtsdienstleistungsgesetz, Partnerschaftsgesetz und die CCBE-Berufsregeln ausführlich kommentiert.
Angesichts der wirtschaftlichen Lage vieler Anwälte liegt für sie das Ausweichen auf eine "Nebentätigkeit" nahe. Daher stellt sich auch häufig die Frage, ob sie Anlass gibt, die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu prüfen (§ 7 BRAO). Ist etwa die Maklertätigkeit eines Anwalts generell oder nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt (§ 7 BRAO Rn 104a)? Kann der Anwalt nebenbei Unternehmensberater sein oder Versicherungsmakler? Die erlaubten und untersagten Tätigkeiten sind in den Rn 105 ff. alphabetisch zusammengestellt. Bezeichnend für die Not mancher Anwälte ist beispielsweise, dass die Tätigkeit als Taxifahrer mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist oder dass sich die Rechtsfrage stellt, ob es zulässig ist, Prämien für die Zuführung von Mandanten zu zahlen (nein!).
Verstoßen wird nicht selten gegen die Behandlung von Fremdgeld. Es ist unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (§ 43a Abs. 5 BRAO) und doch landet es immer wieder auf dem eigenen Konto des Anwalts, wobei es auch vorkommt, dass dieser sich daraus für eine Honorar aus einer anderen Sache bedient.
Der Erwerb einer Fachanwaltschaft setzt u.a. voraus, dass der Anwalt "innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung" eine bestimmte Zahl einschlägiger Fälle bearbeitet hat (§ 5 FAO). Abweichend vom Wortlaut "vor der Antragstellung" dürfen auch danach bearbeitete Fälle bis zur Entscheidung über den Antrag mitgezählt werden. Andernfalls müsste der Antragsteller den Erstantrag zurücknehmen und sogleich einen Zweitantrag stellen, bei dem die späteren Fälle zu berücksichtigen wären (§ 5 FAO Rn 17).
Aus Sicht des Kostenrechtlers besonders interessant ist die Kommentierung des § 49b BRAO, die von Kilian exzellent bearbeitet wird. Hier geht es zum einen um die Frage der Hinweispflicht auf Abrechnung nach dem Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) und die Folgen eines Verstoßes hiergegen. Andererseits ist hier aber auch die grundsätzliche Unzulässigkeit des Erfolgshonorars geregelt. Gerade die Vereinbarung eines Erfolghonorars bereitet in der Praxis fast unüberwindbare Schwierigkeiten, wie der Fall des LG Berlin (AGS 2011, 14 = AnwBl 2011, 150) zuletzt gezeigt hat.
Der "Henssler/Prütting" lässt keine Frage zum anwaltlichen Berufsrecht unbeantwortet, und die Antwort ist immer ausführlich und überzeugend begründet.
Norbert Schneider