1. Die Beschwerde erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Das LG hat für die Teilnahme des Rechtsanwalts zu Recht die erhöhte Gebühr von 263,00 EUR gem. Nr. 4115 VV angesetzt; denn die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschlages sind erfüllt.
a) Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV entsteht die (Termins-)Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Hierbei genügt es, wenn sich der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt während des fraglichen Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß befand. Dies folgt aus der vom Gesetzgeber gewollten Pauschalierung der Gebührentatbestände (OLG Hamm StRR 2009, 39 [= AGS 2008, 490]; insoweit auch OLG Celle NStR 2008, 392).
b) Gem. § 260 Abs. 1 StPO schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Abgeschlossen ist die Urteilsverkündung mit den letzten Worten der Urteilsgründe. Die Rechtsmittelbelehrung gehört danach nicht mehr zur Hauptverhandlung (Meyer-Großner, StPO Kommentar, 53. Aufl., § 268 Rn 8). Anders beurteilt sich die Lage jedoch aus gebührenrechtlicher Sicht. Danach endet die Hauptverhandlung erst nach der Verkündung des Urteils nebst seiner Begründung und weiterhin der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Demgemäß entsteht die erhöhte Gebühr auch dann, wenn der Angeklagte zwar erst nach der Urteilsverkündung, aber noch vor der Rechtsmittelbelehrung festgenommen wird (ebenso OLG Hamm a.a.O.; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 4108–4111, Rn 7 und Hartmann, KostG, 40. Aufl., VV 4108, 4109 Rn 13; a.A. OLG Celle a.a.O. in einem obiter dictum). Auch die Vertreterin der Landeskasse bei dem OLG geht in ihrer Stellungnahme ersichtlich von dieser rechtlichen Ausgangslage aus.
Diese Regelung findet ihren Sinn darin, dass der Verteidiger gehalten ist, den Angeklagten auch noch während der Rechtsmittelbelehrung zu begleiten. Er hat darauf zu achten, dass die Rechtsmittelbelehrung korrekt erfolgt und vom Angeklagten auch verstanden wird.
2. Der Angeklagte K. befand sich im Zeitpunkt der Rechtsmittelbelehrung und damit gebührenrechtlich vor dem vollständigen Abschluss des Hauptverhandlungstermins nicht mehr auf freiem Fuß.
Allerdings weist das Hauptverhandlungsprotokoll vom 2.10.2009 keine Festnahme des Angeklagten aus.
Nach der Aufnahmemitteilung vom 26.10.2010 wurde er am "2.10.2009" um "6.00" Uhr (mithin einige Stunden vor Beginn des Sitzungstermins) festgenommen; ein präziser Zeitpunkt der Festnahme lässt sich mithin auch daraus nicht entnehmen.
Allerdings hat das LG in dem vorliegend angefochtenen Beschluss klargestellt, dass sich der Angeklagte mit der Verkündung des Haftbefehls faktisch nicht mehr auf freiem Fuß befand. Daraus ergibt sich, dass er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr frei bewegen, insbesondere den Sitzungssaal frei verlassen konnte; er war kein freier Mann mehr.
Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der erhöhten Gebühr gegeben.