Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Am 8. Januar 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Duisburg gegen den Beschuldigten K. und andere Anklage wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Für den zunächst auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten K. wurde Rechtsanwalt S. durch den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg in der Hauptverhandlung vom 29. September 2009 zum Pflichtverteidiger bestellt.
Der 2. Hauptverhandlungstermin hat am 2. Oktober 2009 stattgefunden. Ausweislich des Protokolls wurde nach der Urteilsverkündung (Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ein Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet. Im Anschluss daran erfolgte die Rechtsmittelbelehrung. Rechtsanwalt S.. hat an diesem Termin vollständig teilgenommen.
Die vom Angeklagten gegen das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 2 Oktober 2009 mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. April 2010 als unbegründet verworfen.
Rechtsanwalt S. hat nunmehr die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren für die 1. Instanz beantragt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Juni 2010 hat der Rechtspfleger die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 4115 VV RVG für den Termin vom 2. Oktober 2009 abgesetzt, da sich der Angeklagte während des Hauptverhandlungstermins nicht in Haft befunden habe. Hiergegen hat Rechtsanwalt S. Erinnerung eingelegt. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat der Erinnerung durch Beschluss vom 23. September 2010 stattgegeben und die dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf ingesamt 1.244,44 Euro festgesetzt; außerdem hat sie die Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Vertreterin der Landeskasse mit der Beschwerde, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist ungeachtet des geringen Geschäftswerts zulässig, da, das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. Abs. 3 S. 2 RVG.
1. Die Beschwerde erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Das Landgericht hat für die Teilnahme des Rechtsanwalts zu Recht die erhöhte Gebühr von 263 Euro gemäß Nr. 4115 VV RVG angesetzt; denn die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschlages sind erfüllt.
a) Nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG entsteht die (Termins-) Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Hierbei genügt es, wenn sich der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt während des fraglichen Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß befand. Dies folgt aus der vom Gesetzgeber gewollten Pauschalierung der Gebührentatbestände (OLG Hamm StRR 2009, 39; insoweit auch OLG Celle, NStR 2008, 392).
b) Gemäß § 260 Abs. 1 StPO schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Abgeschlossen ist die Urteilsverkündung mit den letzten Worten der Urteilsgründe. Die Rechtsmittelbelehrung gehört danach nicht mehr zur Hauptverhandlung (Meyer-Großner, StPO Kommentar, 53. Auflage, § 268, Rdnr.8
Anders beurteilt sich die Lage jedoch aus gebührenrechtlicher Sicht. Danach endet die Hauptverhandlung erst nach der Verkündung des Urteils nebst seiner Begründung und weiterhin der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Demgemäß entsteht die erhöhte Gebühr auch dann, wenn der Angeklagte zwar erst nach der Urteilsverkündung, aber noch vor der Rechtsmittelbelehrung festgenommen wird (ebenso OLG Hamm aaO.; Gerold/Schmidt RVG-Kommentar, 18. Auflage, VV 4108-4111, Rdnr. 7 und Hartmann Kostengesetze, 40. Auflage, VV 4108, 4109 Rdnr. 13; a. A. OLG Celle aaO. in einem obiter dictum). Auch die Vertreterin der Landeskasse bei dem Oberlandesgericht geht in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 ersichtlich von dieser rechtlichen Ausgangslage aus.
Diese Regelung findet ihren Sinn darin, dass der Verteidiger gehalten ist, den Angeklagten auch noch während der Rechtsmittelbelehrung zu begleiten. Er hat darauf zu achten, dass die Rechtsmittelbelehrung korrekt erfolgt und vom Angeklagten auch verstanden wird.
2. Der Angeklagte K. befand sich im Zeitpunkt der Rechtsmittelbelehrung und damit gebührenrechtlich vor dem vollständigen Abschluss des Hauptverhandlungstermins nicht mehr auf freiem Fuß.
Allerdings weist das Hauptverhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2009 keine Festnahme des Angeklagten aus. Nach der Aufnahmemitteilung vom 26. Oktober 2010 (Bd. II Bl. 332 d. A.) wurde er am "2. Oktober 2009" um "6:00" Uhr (mithin einige Stunden vor Beginn des Sitzungstermins) festgenommen; ein präziser Zeitpunkt der Festnahme lässt sich mithin auch daraus nicht entnehmen. Allerdings hat das Landgericht in dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 23. September 2010 klargestellt, dass sich der Angeklagte mit der Verkündung des Haftbefehls faktisch nicht mehr auf freiem Fuß befand. Daraus ergibt sich, dass er sich ab diesem ...