Wie das OLG Celle auf die Idee kommt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Eine Rechtsbeschwerde in Verfahren der PKH-/VKH-Vergütungsfestsetzung ist nicht statthaft.[1] Dies müsste einem OLG eigentlich zwischenzeitlich bekannt sein.

Auch in der Sache ist die Entscheidung unzutreffend.

Erörterungstermine in FG-Sachen stehen einem Verhandlungstermin gleich. Soweit das FamFG eine Erörterung vor dem Gericht vorsieht, ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV daher anzuwenden. Zutreffend erkannt hat dies das OLG Stuttgart.[2]

Allein dieser Auslegung entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes, für die beteiligten Anwälte einen Anreiz zu schaffen, dem Gericht den ansonsten obligatorischen Erörterungstermin zu ersparen. Gelingt ihm dies, soll er dennoch seine Terminsgebühr erhalten, die er bei Durchführung des Termins auch erhalten hätte.[3]

Daher entsteht eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder die Mitwirkung bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in folgenden Verfahren:

  §§ 155 Abs. 2, 157 Abs. 2 S. 1 FamFG für Kindschaftssachen nach den §§ 151 ff. FamFG,
  § 165 Abs. 2 FamFG für Vermittlungsverfahren nach § 165 FamG,
  § 175 Abs. 2 FamFG für Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG),
  § 207 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach den §§ 200 ff. FamFG und
  § 222 FamFG für Versorgungsausgleichssachen nach den §§ 217 ff. FamFG.

Norbert Schneider

[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 56 Rn 32.
[2] AGS 2010, 586 = NJW 2010, 3524 = JurBüro 2010, 644 = MDR 2011, 200 = Justiz 2011, 70 = FamRZ 2011, 591 = RVGreport 2010, 420 = NJW-Spezial 2010, 764 = FamRB 2011, 78 = FamFR 2010, 492.
[3] Siehe dazu auch Keuter, NJW 2009, 2922; N. Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rn 403 ff., 1764 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?