a) Beiordnung
Dem Betroffenen ist für das Verfahren nach dem ThUG ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 7 Abs. 1 S. 1 ThUG). § 78c Abs. 1 und 3 ZPO gilt entsprechend. Die Auswahl erfolgt daher durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer, eine Übertragung auf den Einzelrichter ist wegen § 4 Abs. 1 S. 2 ThUG ausgeschlossen. Gegen die Auswahlentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO durch den Betroffenen bzw. den Rechtsanwalt statt.
b) Vergütungsanspruch im Anordnungsverfahren
Der nach § 7 Abs. 1 ThUG beigeordnete Anwalt erwirbt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse (§ 45 Abs. 3 RVG). Er kann ihr gegenüber im Anordnungsverfahren die Verfahrensgebühr (Nr. 6300 VV) i.H.v. 172,00 EUR sowie gegebenenfalls die Terminsgebühr (Nr. 6301 VV) i.H.v. 172,00 EUR geltend machen. Hinzu kommen die Auslagen, soweit sie als notwendig anzusehen sind (§ 46 Abs. 1 RVG). Hierzu gehören neben der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) auch die Reisekosten (Nrn. 7003 ff. VV) für die Teilnahme an den gerichtlichen Terminen und Anhörungen.
c) Verlängerung oder Aufhebung der Anordnung
In dem Aufhebungs- oder Verlängerungsverfahren (§§ 12, 13 ThUG) erhält der beigeordnete Anwalt die Verfahrensgebühr (Nr. 6302 VV) i.H.v. 108,00 EUR und gegebenenfalls die Terminsgebühr (Nr. 6303 VV) i.H.v. 108,00 EUR. Hinzu kommen die Auslagen (§ 46 Abs. 1 RVG). Es handelt sich um gesonderte Angelegenheiten, so dass die Vergütung auch dem beigeordneten Anwalt gesondert zusteht.
d) Einstweilige Anordnungs- und Rechtsmittelverfahren
Die Beiordnung endet erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Einrichtung, wenn zu diesem Zeitpunkt kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, oder andernfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Der beigeordnete Anwalt erhält daher auch für ein einstweiliges Anordnungsverfahren (§§ 14, 15 ThUG) oder ein Rechtsmittelverfahren (§§ 58 ff. FamFG) eine Vergütung aus der Landeskasse, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen oder nochmaligen Beiordnung für diese Verfahren bedarf. Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten.
e) Dauer der Therapieunterbringung
Da sich die Beiordnung des Anwalts auch auf die gesamte Dauer der Therapieunterbringung erstreckt, schafft § 20 Abs. 3 ThUG eine besondere Regelung, mit der Unbilligkeiten ausgeschlossen werden sollen. Danach erhält der beigeordnete Anwalt für die Zeit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss eines Anordnungs-, Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahrens und der ersten Tätigkeit in einem erneuten Verfahren dieser Art eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV i.H.v. 108,00 EUR. Sie entsteht daher auch neben einer Verfahrensgebühr für ein Aufhebungs- oder Verlängerungsverfahren gesondert. Da sie zusätzlich entstehen soll, findet auch eine Anrechnung jeglicher Art nicht statt. § 20 Abs. 3 S. 2 ThUG stellt zudem klar, dass die Tätigkeit während der Unterbringung eine besondere Angelegenheit i.S.d. RVG ist, so dass auch die Post- und Telekommunikationspauschale der Nr. 7002 VV gesondert anfällt.
f) Vollzugsangelegenheiten
Für Angelegenheiten des Vollzugs der Unterbringung gilt die Beiordnung nicht (§ 7 Abs. 4 ThUG), so dass hierfür auch kein automatischer Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse besteht. Für solche Verfahren bedarf es vielmehr der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung des Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG. Erst wenn eine solche Bewilligung und Beiordnung erfolgt ist, besteht ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 1 RVG.
Beispiel 1
Es ist ein gerichtliches Verfahren wegen Anordnung der Therapieunterbrechung anhängig. Es findet eine Anhörung und eine mündliche Verhandlung statt. Der beigeordnete Anwalt hat für die Teilnahme an diesen Terminen bei Benutzung seines Kfz jeweils 40 km zurückgelegt. Die Abwesenheit betrug jeweils drei Stunden. Die Voraussetzungen der Vorbem. 7 VV liegen vor.
Dem beigeordneten Anwalt sind an Anwaltskosten entstanden:
I. Einstweiliges Anordnungsverfahren
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
172,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV |
172,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Reisekosten (1. Termin), Nr. 7003 VV, |
|
|
40 km x 0,30 EUR |
12,00 EUR |
5. |
Tage- und Abwesenheitsgeld (1. Termin), Nr. 7005 VV |
20,00 EUR |
6. |
Reisekosten (2. Termin), Nr. 7003 VV, |
|
|
40 km x 0,30 EUR |
12,00 EUR |
7. |
Tage- und Abwesenheitsgeld (2. Termin), Nr. 7005 VV |
20,00 EUR |
8. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, |
|
|
19 % aus 428,00 EUR |
81,32 EUR |
|
Gesamt |
509,32 EUR |
II. Dauer der Unterbringung
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6302 VV |
108,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, |
|
|
19 % aus 128,00 EUR |
24,32 EUR |
|
Gesamt |
152,32 EUR |
Für die Verfahren können insgesamt 661,64 EUR geltend gemacht werden.
Beispiel 2
Es ist ein gerichtliches Verfahren wegen Anordnung der Therapieunterbrechung anhängig. Wegen Eilbedürftigkeit ergeht zunächst eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren. Im Eilverfahren findet eine Anhörung statt. In dem Hauptverfahren werden sowohl eine Anhörung als auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der beigeordnete Anwalt hat für die Teilnahme an diesen Terminen bei Benutzung seines Kfz jewei...