II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das LG die Nachfestsetzung zu Recht abgelehnt, weil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Die am 5.8.2009 in Kraft getretene Vorschrift in § 15a RVG sei nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG auf – wie hier – Altfälle nicht anzuwenden.
III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH. Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen kann, haben sich die bisher damit befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 [= AGS 2009, 466]; Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 [= AGS 2010, 54]; Beschl. v. 3.2.2010 – XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschl. v. 11.3.2010 – IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschl. v. 31.3.2010 – XII ZB 230/09, AGS 2010, 256; Beschl. v. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22; Beschl. v. 14.9.2010 – VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 15/10, AGS 2010, 580). Dieser Rspr. hat sich der Senat – in Kenntnis der von dem X. Zivilsenat des BGH in einem obiter dictum dagegen vorgetragenen Bedenken (Beschl. v. 29.9.2009 – X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 78 [= AGS 2009, 540]) – angeschlossen (Beschl. v. 29.4.2010 – V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 f. [= AGS 2010, 263]; Beschl. v. 17.6.2010 – V ZB 176/09, AGS 2010, 459 f.). Für eine davon abweichende Beurteilung besteht kein Anlass. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Auslegung der Vorschrift in § 15a RVG und zu dem Willen des Gesetzgebers sind bereits in dem Beschluss des BGH vom 9.12.2009 (XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, 1376 [= AGS 2010, 54]) erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt.
3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Unrecht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Nachfestsetzung der 0,65-Verfahrensgebühr durch das LG zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde ist auch der Beschluss des LG aufzuheben und dem Nachfestsetzungsantrag stattzugeben.