Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG, §§ 165 i.V.m. 151 VwGO zulässig. Mangels abweichender Regelungen in dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist davon auszugehen, dass sich die festgesetzten Kosten und damit zugleich die nicht anerkannten Kosten jeweils hälftig auf die Beigeladenen verteilen. Damit sind beide Beigeladenen beschwert.
Die Anträge sind aber nicht begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Beschluss die von dem Antragsteller den Beigeladenen zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zutreffend festgesetzt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des RVG. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 162 Rn 10a).
Nach diesen Maßstäben haben die Beigeladenen für das gerichtliche Verfahren nur die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Vergütungsansprüche gegen den Antragsteller.
Maßstab für die Festsetzung der Vergütungsansprüche der Beigeladenen ist § 7 Abs. 1 RVG. Hiernach erhält ein Rechtsanwalt, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Festsetzung der den Beigeladenen vom Antragsteller zu erstattenden Kosten in seinem Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass hier für beide Beigeladenen "ein Rechtsanwalt" i.S.d. genannten Vorschrift tätig geworden ist. Zwar sind die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beigeladenen jeweils von unterschiedlichen Rechtsanwälten unterzeichnet worden. Diese sind jedoch in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden und zudem von den Beigeladenen jeweils beide bevollmächtigt worden. Die im Verfahren jeweils vorgelegte Vollmacht ist der Partnerschaftsgesellschaft als solcher erteilt worden und deshalb so auszulegen, dass hierdurch jeder an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligte Rechtsanwalt bevollmächtigt wird. Damit sind die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ebenso wie die in einer als Sozietät zusammenarbeitenden oder die als GmbH organisierten Rechtsanwälte (vgl. hierzu Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 6 RVG Rn 5, § 7 RVG Rn 25; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 6 Rn 9) nicht "mehrere Rechtsanwälte" i.S.v. § 6 RVG, sondern vielmehr "ein Rechtsanwalt" i.S.v. § 7 RVG.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Festsetzung der den Beigeladenen vom Antragsteller zu erstattenden Kosten in seinem Beschluss ferner zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf beide Beigeladenen um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG handelte.
Ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, Urt. v. 9.5.2000 – 11 C 1/99 [= AGS 2001, 246]; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 15 Rn 6 ff.).
Dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG liegt dann vor, wenn Einigkeit über die gemeinsame Behandlung auch unterschiedlicher Ansprüche besteht und in diesem Sinne ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Anwalts sich im gleichen Rahmen abspielt und ein innerer Zusammenhang der behandelten Gegenstände gegeben ist (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 15 Rn 7 ff. m.w.N.).
Dass der Anwalt seinen Auftrag von unterschiedlichen Auftraggebern erhalten hat, steht der Annahme eines einheitlichen Auftrags und damit der Annahme "einer Angelegenheit" i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegen, da diese Vorschrift ansonsten leerliefe.
Ebenso im Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.7.2002 – 8 S 1520/02; VG Trier, Beschl. v. 3.6.2005 – 5 K 107/05.TR).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Vertretung der Beigeladenen hier um dieselbe Angelegenheit. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass Verfahrensgegenstand der von dem Antragsteller geltend gemachte (einheitliche) Bewerbungsverfahrensanspruch ist. Darüber hinaus betreffen die von dem Antragsteller erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung beide Beigeladenen in jeweils derselben Weise; der Antragsteller wendet gegen die Auswah...