Der Rechtspfleger hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend eine 1,2-Terminsgebühr festgesetzt.
1. Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gem. der Nr. 3104 VV anfallen. Hierfür reicht es nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH NJW-RR 2006, 1507 [= AGS 2006, 488]; NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26 [= AGS 2007, 115]; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 [= AGS 2005, 278]; Senatsbeschl. v. 30.11.2005 – 11 W 1611/05 – u. v. 25.3.2009 – 11 W 1088/09). Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 115]; NJW-RR 2007, 787 u. NJW 2008, 2993 [= AGS 2008, 408]) oder gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493 [= AGS 2007, 322]).
a) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 21.4.2010 und 27.4.2010 miteinander telefoniert haben. Beim ersten Telefonat am 21.4.2010, das vom Antragsgegnervertreter ausgegangen war (zu diesem Zeitpunkt war die einstweilige Verfügung beantragt, aber noch nicht erlassen), wurde von diesem angeboten, seine Mandantin würde schriftlich zusagen, nicht über das fragliche Grundstück zu verfügen. Diese Vorgehensweise wurde von Seiten des Antragstellervertreters abgelehnt, wobei aber im Gegenzug ein Anerkenntnis durch die Antragsgegnerin oder eine Bewilligung eines Grundbucheintrags bei Übernahme der Notarkosten durch die Antragstellerin vorgeschlagen wurde. Diese Möglichkeiten wollte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit seiner Mandantin besprechen. Bei dem weiteren Telefonat am 27.4.2010 teilte er seinem Kollegen schließlich mit, dass es bei der angekündigten Ablehnung bleibe.
b) Der Inhalt beider Telefongespräche wurde vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin detailliert geschildert und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegnervertreter hat in seiner Stellungnahme das Vorbringen teilweise bestätigt und im Übrigen nicht bestritten. Damit steht hinreichend fest, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf das vom Antragsgegnervertreter ausgegangene Gespräch am 21.4.2010 sehr wohl eingelassen und eine mögliche Einigung nicht von vorneherein ausgeschlossen hat. Dafür spricht schon die unbestrittene Dauer des Telefonats (9 Min.) und die Tatsache, dass der Antragstellervertreter seinerseits auch Erledigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Schließlich wurde bereits zu diesem Zeitpunkt ein zweites Gespräch vereinbart, um sich mit den Parteien besprechen zu können. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass Gespräche geführt wurden, die auf eine Erledigung des schon eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens ohne Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung gerichtet waren. Es reicht hierfür schon aus, dass sich der Gegner auf das von einer Partei eingeleitete Gespräch einlässt, indem er unterbreitete Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (BGH NJW-RR 2007, 286, 287). Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion des Gegners über die Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen (BGH a.a.O.).
2. Die Entstehung einer Terminsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen setzt nicht voraus, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Mit der Einführung der Terminsgebühr nach dem RVG, die sowohl die Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 4 BRAGO ersetzt, sollte erreicht werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Rechtsstreits zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drucks 15/1971, S. 209).
a) Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung der Gerichts.
b) Daneben kann nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr auch in den dort im Einzelnen aufgeführten Fällen entstehen, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern der Rechtsanwalt nur schriftlich tätig geword...