RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104
Leitsatz
- Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung gem. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV entsteht für die Prozessbevollmächtigten der Parteien auch dann, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
OLG München, Beschl. v. 25.3.2011 – 11 W 249/11
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob durch außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteivertretern eine Terminsgebühr angefallen und von der Antragsgegnerin zu erstatten ist.
Die Antragstellerin hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Verfügung über ihr Eigentum an einem Grundstück untersagt werden sollte. Das LG hat den Antrag der Antragsgegnerin übersandt, die hierzu Stellung genommen hat. Daraufhin sind am 21.4.2010 und 27.4.2010 Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführt worden, deren Inhalt streitig ist. Das LG hat anschließend die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Rechtspfleger hat die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei antragsgemäß eine 1,2-Terminsgebühr berücksichtigt. Die Antragstellerin hatte den Anfall der Terminsgebühr mit Vergleichsverhandlungen begründet, die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien telefonisch geführt worden seien. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Der Antragsgegnervertreter habe den Antragstellervertreter angerufen und diesem eine schriftliche Zusage dahingehend angeboten, dass die Antragsgegnerin nicht über das fragliche Grundstück verfügen werde. Diesen Vorschlag habe der Antragstellervertreter abgelehnt und habe ohne Kompromissbereitschaft auf einer Eintragung im Grundbuch bestanden. Außerdem entstehe eine Terminsgebühr nur dann, wenn für das Verfahren, in dem die Vergleichsverhandlungen von Anwalt zu Anwalt stattgefunden hätten, eine mündliche Verhandlung notwendig sei. Dies sei bei einer einstweiligen Verfügung nicht der Fall.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Rechtspfleger hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend eine 1,2-Terminsgebühr festgesetzt.
1. Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gem. der Nr. 3104 VV anfallen. Hierfür reicht es nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH NJW-RR 2006, 1507 [= AGS 2006, 488]; NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26 [= AGS 2007, 115]; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 [= AGS 2005, 278]; Senatsbeschl. v. 30.11.2005 – 11 W 1611/05 – u. v. 25.3.2009 – 11 W 1088/09). Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 115]; NJW-RR 2007, 787 u. NJW 2008, 2993 [= AGS 2008, 408]) oder gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493 [= AGS 2007, 322]).
a) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 21.4.2010 und 27.4.2010 miteinander telefoniert haben. Beim ersten Telefonat am 21.4.2010, das vom Antragsgegnervertreter ausgegangen war (zu diesem Zeitpunkt war die einstweilige Verfügung beantragt, aber noch nicht erlassen), wurde von diesem angeboten, seine Mandantin würde schriftlich zusagen, nicht über das fragliche Grundstück zu verfügen. Diese Vorgehensweise wurde von Seiten des Antragstellervertreters abgelehnt, wobei aber im Gegenzug ein Anerkenntnis durch die Antragsgegnerin oder eine Bewilligung eines Grundbucheintrags bei Übernahme der Notarkosten durch die Antragstellerin vorgeschlagen wurde. Diese Möglichkeiten wollte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit seiner Mandantin besprechen. Bei dem weiteren Telefonat am 27.4.2010 teilte er seinem Kollegen schließlich mit, dass es bei der angekündigten Ablehnung bleibe.
b) Der Inhalt beider Telefongespräche wurde vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin detailliert geschildert und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegnervertreter hat in seiner Stellungnahme das Vorbringen teilweise bestätigt und im Übrigen nicht bestritten. Damit steht hinreichend fest, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf das vom Antragsgegnervertreter ausgegangene Gespräch am 21.4.2010 sehr wohl eingelassen und eine mögliche Einigung nicht von vorneherein ausgeschlossen hat. Dafür spricht schon die unbestrittene Dauer des Telefonats (9 Min.) und die Tatsache, dass der Antragstellervertreter seinerseits auch Erledigungsmöglichkeiten aufgezeigt...