1. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde ist statthaft, §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde ist sachlich begründet.

Der Beschluss des Rechtspflegers ist abzuändern und die beantragte restliche Vergütung festzusetzen, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG.

Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist aufgrund der nachgewiesenen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens eine Terminsgebühr auch bezüglich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände angefallen, Vorbem. 3 Abs. 3 VV.

Die Terminsgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts.

Für die Entstehung des Gebührentatbestandes der Nr. 3104 VV wird in diesem Zusammenhang nicht vorausgesetzt, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Ein Verfahren "vermeiden" lässt sich im Rahmen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV nämlich nur, wenn dies gerade noch nicht begonnen hat. Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist demnach nur, dass dem Prozessbevollmächtigten bereits ein Klageauftrag erteilt worden ist; es muss noch nicht zur Einreichung der Klage bei Gericht gekommen sein.

Sinn und Zweck der Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist, zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen, indem ein gebührenrechtlicher Anreiz für eine außergerichtliche Erledigungen geschaffen wird. Das Entstehen einer Terminsgebühr von der Einreichung einer Klage abhängig zu machen, würde dieser Zielsetzung entgegenwirken (so BGH v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 [= AGS 2007, 166]).

Aus diesem Grund ist der Rechtsansicht des Rechtspflegers beim ArbG nicht zu folgen, die Entstehung einer Terminsgebühr setze stets voraus, dass ein Streitgegenstand bereits gerichtlich anhängig gemacht worden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat durch die nachgewiesene Besprechung mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor Erstellung des dem Gericht mitgeteilten Vergleichstextes eine Terminsgebühr auch hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände verdient.

Die Klägerin hat nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigt, auch bezüglich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände sei bereits ein Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt worden. Insoweit dienten die außergerichtlichen Verhandlungen der Prozessbevollmächtigten beider Parteien, die in der vom Gericht festgestellten Einigung der Parteien mündeten, der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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