Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO bereits abgeschlossen ist; er wäre auch dann unzulässig, wenn nur die Ausübung des Bestimmungsrechts der billigen Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) bereits erfolgt wäre (OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. [= AGS 2008, 546]; OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f. m. Anm. Burhoff [= AGS 2008, 174]; NJW 2006, 933 f. = NZV 2006, 495 f. [= AGS 2006, 173]und zuletzt JurBüro 2010, 642 f.; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 30.1.2009 – 1 ARs 69/08).
1. Das Verfahren nach § 42 RVG ist – anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vorsieht – beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das OLG. Einwendungen, die z.B. den Grund der Vergütungsforderung betreffen, werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Die Festsetzung der Vergütung und der Einschluss der Auslagen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften in den darin vorgesehen Verfahren. Gem. § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das OLG für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalt auf Zahlung der Vergütung sodann bindend. Damit soll vermieden werden, dass in einem dieser Verfahren nachträglich divergierende Entscheidungen ergehen. Zudem sollen die mit dieser Entscheidung befassten Stellen nicht über die Frage des besonderen Umstands oder der besonderen Schwierigkeit entscheiden müssen, sondern können ihrer Entscheidung die Feststellung des OLG zugrunde legen, was der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient. Die Pauschgebühr für den Wahlverteidiger wird deshalb nicht bewilligt, sondern nur festgestellt. Die Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Nur so kann nämlich in den zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel die festgestellte Pauschvergütung Bindungswirkung entfalten, divergierende Entscheidungen vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erreicht werden.
2. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 464b StPO hat der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 I RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Er ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn 4; Hartmann, KostG, § 14 RVG Rn 12). Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gem. § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber seinem Mandanten bzw. aufgrund der in der Strafprozessvollmacht vereinten Abtretung von Erstattungsforderungen gegen die Landeskasse dieser gegenüber. Damit relativiert sich auch der im Schrifttum (Gerold/Schmidt/Burhoff, § 42 Rn 12) vorgebrachte Einwand unter Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Kostenfestsetzung im Rahmen des § 464b StPO. Zutreffend wird insoweit nämlich darauf hingewiesen, dass das Leistungsbestimmungsrechts des Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG rechtsgestaltender Natur ist und mit seiner durch den Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) beim Auftraggeber bewirkten wirksamen Ausübung verbraucht ist. Dann kann es nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, der Rechtsanwalt hatte sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden (Anfechtung) oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 4).
3. Vorliegend hat der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausgeübt und hierbei die jeweiligen Mittelgebühren als billig bestimmt. Diese Auslagen seines Mandanten wurden antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt. Sein Pauschvergütungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.