Tenor
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertrat der Antragsteller den früheren Angeschuldigten seit dem 19.09.2009 als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts vom 09.06.2010, rechtskräftig seit 22.06.2010, wurde das Hauptverfahren gegen den früheren Angeschuldigten nicht eröffnet. Nach der Kostenentscheidung dieses Beschlusses hat die Staatskasse die auf den Angeschuldigten angefallenen Kosten ebenso zu tragen, wie dessen notwendige Auslagen.
1. Mit Schriftsatz vom 10.06.2010 gab der Antragsteller die dem früheren Angeschuldigten durch seine Mandatierung entstandenen Kosten und Auslagen zur Festsetzung gegenüber der Staatskasse bekannt. Hierbei berechnete er jeweils die Mittelgebühren aus den Tatbeständen der Nrn. 4100, 4101, 4104, 4105, 4102, 4103 VV RVG für das vorbereitende Verfahren sowie die Mittelgebühr aus Nr. 4112 VV RVG für das gerichtliche Verfahren.
2. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 27.07.2010 wurden die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen entsprechend dem Antrag des Antragstellers ohne Abzüge festgesetzt und mit der entsprechenden Verzinsung am selben Tag ausgezahlt.
3. Am 02.11.2010 beantragt der Antragsteller die Feststellung einer die erhaltenen Mittelgebühren um 1.000 € übersteigenden Pauschgebühr in Höhe von 1.700,00 €, was mit dem besonderen Umfang, insbesondere dem hohen Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren, begründet wurde.
In ihrer hierzu am 28.12.2010 abgegebene Stellungnahme schlug die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht die Zurückweisung des Antrags vor, weil nach Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens die vorgesehenen Gebühren nach dem Gebührenrahmen des Vergütungsverzeichnisses für den Verteidiger zumutbar seien.
II. Der Einzelrichter hat die Angelegenheit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Der Senat hat sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG bislang noch nicht geäußert.
III. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO bereits abgeschlossen ist; er wäre auch dann unzulässig, wenn nur die Ausübung des Bestimmungsrechts der billigen Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) bereits erfolgt wäre (OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f.; OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f. m. Anm. Burhoff; NJW 2006, 933 f. = NZV 2006, 495 f. und zuletzt JurBüro 2010, 642 f.; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009 - 1 ARs 69/08):
1. Das Verfahren nach § 42 RVG ist - anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts vorsieht - beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das Oberlandesgericht. Einwendungen, die z.B. den Grund der Vergütungsforderung betreffen, werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Die Festsetzung der Vergütung und der Einschluss der Auslagen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften in den darin vorgesehen Verfahren.
Gemäß § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung sodann bindend. Damit soll vermieden werden, dass in einem dieser Verfahren nachträglich divergierende Entscheidungen ergehen. Zudem sollen die mit dieser Entscheidung befassten Stellen nicht über die Frage des besonderen Umstands oder der besonderen Schwierigkeit entscheiden müssen, sondern können ihrer Entscheidung die Feststellung des Oberlandesgerichts zugrunde legen, was der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient.
Die Pauschgebühr für den Wahlverteidiger wird deshalb nicht bewilligt, sondern nur festgestellt.
Die Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das Oberlandesgericht zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Nur so kann nämlich in den zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel die festgestellte Pauschvergütung Bindungswirkung entfalten, divergierende Entscheidungen vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erreicht werden.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 464 b StPO hat der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Er ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer RVG 19. Aufl. § 14 Rn. 4; Hartmann KostG § 14 RVG Rn. 12). Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erk...