Leitsatz (amtlich)
Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzungbeantragt hat.
Verfahrensgang
StA Detmold (Aktenzeichen 22 Js 350/10) |
AG Detmold (Aktenzeichen 2 Ds 1201/10) |
LG Detmold (Aktenzeichen 4 Ns 130/11) |
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren als gewählter Beistand für den Nebenkläger tätig geworden. Den früheren Angeklagten sind - soweit sie verurteilt worden sind - neben den Kosten des Verfahrens und ihrer notwendigen Auslagen auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Detmold die Festsetzung der von den Verurteilten an ihren Mandanten zu erstattenden Kosten und Auslagen sowohl für das amtsgerichtliche als auch das landgerichtliche Verfahren. Sie machte insoweit von ihrem Bestimmungsrecht für die jeweiligen Gebühren Gebrauch und brachte insoweit jeweils den Höchstbetrag in Ansatz. Die zu erstattenden Kosten setzte das Amtsgericht Detmold daraufhin mit Beschlüssen vom 27. März 2012 - einschließlich zu berücksichtigender Auslagen und Mehrwertsteuer - für das Verfahren vor dem Amtsgericht antragsgemäß auf 1.622,21 EUR und für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Detmold antragsgemäß auf 1.203,33 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin ferner, ihr "für die Vertretung des Nebenklägers eine Pauschvergütung in Höhe von 3.500,00 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer zu bewilligen".
Der Vertreter der Landeskasse hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben, da die Landeskasse gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 RVG nur dann als Beteiligte anzuhören ist, wenn ihr die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
II.
Der Antrag war abzulehnen.
Der Antrag, der dahin auszulegen ist, dass die Feststellung - nicht Bewilligung -
einer Pauschgebühr nach § 42 RVG erstrebt wird, ist bereits unzulässig.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 08. Dezember 2011 nach § 464 b StPO hat die Nebenklägervertreterin ihr Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Sie ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rdnr. 4; Hartmann Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Das Amtsgericht Detmold hat mit Beschlüssen vom 27. März 2012 die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten festgesetzt. Diese Beschlüsse wurden von ihr nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.
Während ein Antrag nach § 51 RVG auch noch dann gestellt werden kann, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt oder sogar schon ausgezahlt worden sind (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 58), ist die nachträgliche Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG für den Wahlverteidiger bzw. Wahlbeistand auf Grund der bestehenden Besonderheiten nicht mehr möglich.
Das Verfahren nach § 42 RVG ist - anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts vorsieht - beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das Oberlandesgericht. Einwendungen, die zum Beispiel den Grund der Vergütungsforderung betreffen, werden in diesem Verfahren nicht geprüft (Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 18). Die Festsetzung der Vergütung unter Einschluss der Auslagen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften in den darin vorgesehenen Verfahren (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 198). Gem. § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 11 RVG und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung sodann bindend. Damit soll vermieden werden, dass in einem dieser Verfahren nachträglich divergierende Entscheidungen ergehen. Außerdem sollen die mit dieser Entscheidung befassten Stellen nicht mehr die Frage des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit entscheiden müssen, sondern können ihrer Entscheidung die Feststellung des Oberlandesgerichts zu Grunde legen, was der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 199). Die Pauschgebühr für den Wahlverteidiger bzw. hier den Wahlbeistand wird deshalb nicht bewilligt, sondern nur festgestellt.
Die Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das Oberlandesgericht zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Nur so kann nämlich in dem zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel die festgestellte Pauschvergütung Bindungswirkung entfalten, können divergierende Entscheidu...