Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin hatte am 29.9.2009 Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid des Beklagten v. 20.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 26.8.2009 und den Bescheid des Beklagten v. 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 31.8.2009 aufzuheben (Az. 9 A 277/09 MD). Der Streitwert wurde nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG vorläufig auf 55.052,33 EUR festgesetzt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss der Berichterstatterin v. 13.9.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz v. 4.2.2010 nahm der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das Verfahren wieder auf und stellte einen Klageabweisungsantrag. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten v. 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 31.8.2009 begehrte, trennte die Kammer unter Vergabe des Az. 9 A 60/10 MD das Verfahren ab. Hinsichtlich des übrigen Anspruchs wurde das Verfahren unter dem Az. 9 A 277/09 MD fortgeführt. Am 25.3.2010 hat die Klägerin die unter dem Az. 9 A 60/10 MD geführte Klage zurückgenommen. Die Berichterstatterin stellte daraufhin mit Beschl. v. 7.4.2010 das Verfahren ein, legte der Klägerin die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 26.626,84 EUR fest. Das Verfahren 9 A 277/09 MD hat ebenfalls durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden. Der Streitwert im Verfahren 9 A 277/09 MD wurde auf 28.425,49 EUR festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz v. 5.5.2010 die außergerichtlichen Kosten zur Festsetzung angemeldet und zwar dergestalt, dass er nach dem Gegenstandswert von 26.626,84 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie die Post- und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV nebst Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV abgerechnet hat. Dem Kostenfestsetzungsantrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit dem der Klägerin am 20.9.2010 zugestellten Beschl. v. 15.9.2010 in vollem Umfang entsprochen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, soweit dem Beklagten zu erstattende Kosten von mehr als 745,42 EUR festgesetzt wurden. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV und nicht eine solche von 1,3 nach Nr. 3100 VV in den Ansatz zu bringen sei, da das Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden wäre, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine der unter Nr. 3101 Nr. 1 VV bezeichneten Handlungen vorgenommen habe.

Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der für die Entstehung der 1,3-Verfahrensgebühr entscheidende Schriftsatz des Beklagtenvertreters sei der Schriftsatz v. 4.2.2010, mit dem beantragt worden sei, die Klage abzuweisen.

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