Bei der Kostenentscheidung sowie der Wertfestsetzung hat das Gericht so ziemlich alles verkehrt gemacht, was man hier verkehrt machen konnte.

Zunächst einmal fragt man sich, wieso das OLG überhaupt eine Kostenentscheidung getroffen hat. Nach der Rspr. des BGH ist in einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Aussetzung keine Kostenentscheidung zu treffen.[1] Die Kosten des Aussetzungsverfahrens sind vielmehr Kosten des Hauptsacheverfahrens und sind durch die dortige Kostenentscheidung erfasst.

Geht man einmal davon aus, dass eine Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre, dann war der Ausspruch, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, sinnlos. Das Gericht hat sich hier offenbar auf § 21 FamGKG stützen wollen, wonach Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.

Bevor man sich diese Frage stellt, muss man sich aber zunächst einmal fragen, ob überhaupt Gerichtsgebühren anfallen. Ein Blick ins Gesetz hätte hier Klarheit geschaffen. Nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. werden in sonstigen Beschwerdeverfahren keine Gebühren erhoben, wenn die Beschwerde erfolgreich war. Daher sind hier überhaupt keine Gerichtsgebühren angefallen. Dass nicht angefallene Gebühren nicht erhoben werden, ist eine "Binsenweisheit" und muss nicht gesondert tenoriert werden.

Wieso das Gericht hier einen Verfahrenswert festsetzt, bleibt sein Geheimnis.

Nach seiner eigenen Darstellung fallen keine Gerichtsgebühren an. Selbst wenn Gerichtsgebühren angefallen wären, dann hätte es sich um eine Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. und keine wertabhängige Gebühr gehandelt, sodass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 FamGKG für die Festsetzung eines Verfahrenswertes gar nicht vorlagen. Wenn keine Gerichtsgebühren anfallen, dann hat ein Gericht keinen Verfahrenswert festzusetzen.

Ein Wert hätte hier lediglich im Verfahren nach § 33 RVG für die Anwaltsgebühren festgesetzt werden dürfen. Das hätte aber vorausgesetzt, dass einer der Beteiligten oder der Anwälte eine Wertfestsetzung beantragt hat.

Unterstellt man, ein solcher Antrag hätte vorgelegen, dann würde sich die Wertfestsetzung aber auch nicht aus §§ 42, 50 FamGKG ergeben, dies schon deshalb nicht, weil keine Gebühren nach dem FamGKG anfallen und daher das FamGKG gar nicht anwendbar ist.

Für Beschwerdeverfahren, in denen keine Gerichtsgebühren erhoben werden, enthält das RVG für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eine spezielle Vorschrift, nämlich § 23 Abs. 2 RVG. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers.

Ausgehend davon, dass hier fünf Anrechte zu verteilen waren und sich der Beschwerdeführer nur gegen die Aussetzung gewehrt hat, soweit der Ausgleich von vier vom Aussetzungsgrund nicht betroffenen Anrechten unterblieben ist, hätte hier also lediglich von einem Hauptsachewert in Höhe von (800,00 EUR + 1.580,00 EUR) x 3 x 40 % = 2.856,00 EUR ausgegangen werden dürfen.

Die Quote von einem Fünftel ist dagegen nicht zu beanstanden. Es hätte sich dann ein Wert in Höhe von 571,20 EUR ergeben.

Norbert Schneider

[1] BGH MDR 2006, 704 = NJW-RR 2006, 1289 = BB 2006, 465 = BGHR 2006, 449 = JurBüro 2006, 333; BGH FamRZ 2006, 1268; ebenso OLG Köln OLGR 1998, 89 = NJW-RR 1999, 140.

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