Der Streitwert ist vom FamG zu Recht mit 600,00 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des FamG im Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten geschiedenen Eheleute an der Herausgabe der beiden Katzen hat das FamG unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, den Gegenstandswert mit 600,00 EUR richtig bemessen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die beteiligten Eheleute hätten sich auf einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR geeinigt, kann dies für die von Amts wegen vorzunehmende Gegenstandswertfestsetzung nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ist der Gegenstandswert unter Zugrundelegung der Kostenvorschriften zu ermitteln und, soweit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt wird, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Verfahrensbeteiligten nicht gehindert, mit ihren Verfahrensbevollmächtigten Gebührenvereinbarungen zu treffen, die es den Verfahrensbeteiligten erlauben, gegenüber ihren Mandanten entsprechend zu liquidieren. Allerdings kann bei entsprechenden Gebührenvereinbarungen über den Gegenstandswert keine Titulierung der Gebührenansprüche im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren erreicht werden.
Zutreffend hat das FamG den Gegenstandswert gem. § 42 FamGKG festgesetzt. Dabei erscheint es aber schon fraglich, ob vorliegend der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG festzusetzen ist. Diese Regelung betrifft nämlich die Festsetzung des Verfahrenswertes in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Vorliegend geht es aber um die Herausgabe von zwei Haustieren, die zwar gem. § 99a S. 1 BGB keine Sachen sind. Auf Haustiere sind aber gem. § 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Da es sich in vorliegender Angelegenheit nicht um ein Verfahren in Haushaltssachen, sondern um eine sonstige Familienstreitsache handelt, sind die Wertvorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Ein Verfahren in Haushaltsgegenständen scheidet schon deswegen aus, weil sich beide beteiligten Eheleute jeweils auf ihr Alleineigentum an den Katzen berufen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des FamG nunmehr gemeinsames Eigentum vorträgt, steht dieser Vortrag in krassem Widerspruch zu den bisherigen Darlegungen der beteiligten geschiedenen Eheleute, in denen sich diese auf ihr jeweiliges Eigentum beriefen. So hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Katzen erworben und ihr geschenkt. Der Antragsgegner hat behauptet, er habe die Katzen bereits vor der Eheschließung zu alleinigem Eigentum erworben. Gemeinsames Eigentum scheidet damit aus. Der neue Vortrag erscheint nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als auch in dem Anwaltsvergleich unter Nr. 1 geregelt ist, dass "die streitgegenständlichen Katzen im Eigentum des Herrn D. verbleiben". Daher braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob Haustiere Haushaltsgegenstände sein können. Die Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Haushaltssachen nach §§ 1568b BGB, 200 ff. BGB scheitert auch daran, dass sich die beteiligten geschiedenen Eheleute bereits vorher über den Umgang mit den Katzen geeinigt hatten und für eine Teilung bzw. Zuweisung von Haushaltsgegenständen, so denn die Katzen als solche behandelt werden können, gar kein Raum mehr ist. Das Verfahren in Haushaltssachen ist nicht für nachträgliche Abänderungen von Vereinbarungen zur Aufteilung des Haushalts geschaffen.
Für die Wertfestsetzung einschlägig sind daher in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 42 Abs. 1 FamGKG die Wertvorschriften der ZPO entsprechend mit heranzuziehen. Das sind vorliegend die §§ 3, 6 ZPO. Nach § 6 ZPO wird der Wert der Angelegenheit durch den Wert der Sache bestimmt, wenn es auf deren Besitz ankommt. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend zunächst auch – die Eigentumsfrage in Streit stand.
Geht man von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und berücksichtigt man den materiellen Wert der beiden Katzen, die von einem Tierheim zu einem Preis von jeweils 44,00 EUR erworben wurden, so kann auch unter dem Billigkeitsgesichtspunkt in § 42 Abs. 1 FamGKG der Verfahrenswert nicht höher als die festgesetzten 600,00 EUR liegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Wertvorschriften des FamGKG zu familienrechtlichen Angelegenheiten. So beträgt der Regelstreitwert in einer Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betrifft, 3.000,00 EUR. Selbst wenn man das erhöhte Interesse der Antragstellerin an der Herausgabe der beiden Katzen berücksichtigt, erscheint bei der sicherlich geringeren Bedeutung von Haustieren gegenüber Kindern ein Verfahrenswert von maximal 1.000,00 EUR für die Hauptsache ausreichend und angemessen. Damit ist aber die Beschwerdeführerin nicht ...