Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für die Herausgabe von Haustieren
Leitsatz (amtlich)
Streiten geschiedene Eheleute über die Herausgabe eines Haustieres, welches nach dem Vortrag beider Parteien jedenfalls nicht im gemeinsamen Eigentum der geschiedenen Eheleute stand, handelt es sich um eine sonstige Familienstreitsache nach § 266 FamFG, deren Gegenstandswert sich nach § 42 FamFG bestimmt.
Auch bei besonderem persönlichem Interesse am Verbleib des Tieres bei einem der Beteiligten, dürfte es sich um eine Familienstreitsache vermögensrechtlicher Art handeln, deren Gegenstandswert entsprechend §§ 42 Abs. 1 FamGKG, 3, 6 ZPO zu bestimmen ist.
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 01.02.2011; Aktenzeichen 11 F 456/10) |
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 1.2.2011 im Beschluss des AG vom gleichen Tage - 11 F 456/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 10 FamFG, 59 Abs. 1 FamGKG, 33 Abs. 3 RVG zulässige, in eigenem Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert ist vom Familiengericht zu Recht mit 600 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des Familiengerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 25.2.2011 - 11 F 456/10 - verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten geschiedenen Eheleute an der Herausgabe der beiden Katzen hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, den Gegenstandswert mit 600 EUR richtig bemessen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die beteiligten Eheleute hätten sich auf einen Gegenstandswert von 3.000 EUR geeinigt, kann dies für die von Amts wegen vorzunehmende Gegenstandswertfestsetzung nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ist der Gegenstandswert unter Zugrundelegung der Kostenvorschriften zu ermitteln und soweit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt wird, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Verfahrensbeteiligten nicht gehindert, mit ihren Verfahrensbevollmächtigten Gebührenvereinbarungen zu treffen, die es den Verfahrensbeteiligten erlauben, gegenüber ihren Mandanten entsprechend zu liquidieren. Allerdings kann bei entsprechenden Gebührenvereinbarungen über den Gegenstandswert keine Titulierung der Gebührenansprüche im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren erreicht werden.
Zutreffend hat das Familiengericht den Gegenstandswert gem. § 42 FamGKG festgesetzt. Dabei erscheint es aber schon fraglich, ob vorliegend der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG festzusetzen ist. Diese Regelung betrifft nämlich die Festsetzung des Verfahrenswertes in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Vorliegend geht es aber um die Herausgabe von zwei Haustieren, die zwar gem. § 99a Satz 1 BGB keine Sachen sind. Auf Haustiere sind aber gem. § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Da es sich in vorliegender Angelegenheit nicht um ein Verfahren in Haushaltssachen sondern um eine sonstige Familienstreitsache handelt, sind die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar. Ein Verfahren in Haushaltsgegenständen scheidet schon deswegen aus, weil sich beide beteiligten Eheleute jeweils auf ihr Alleineigentum an den Katzen berufen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 9.3.2011 (Blatt 55, 56 GA) zum Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 25.2.2011 (Blatt 48 GA) nunmehr gemeinsames Eigentum vorträgt, steht dieser Vortrag in krassem Widerspruch der beteiligten geschiedenen Eheleute zu ihren bisherigen Darlegungen, in denen sich diese auf ihr jeweiliges Eigentum beriefen. So hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Katzen erworben und ihr geschenkt. Der Antragsgegner hat behauptet, er habe die Katzen bereits vor der Eheschließung zu alleinigem Eigentum erworben. Gemeinsames Eigentum scheidet damit aus. Der neue Vortrag erscheint nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als auch in dem Anwaltsvergleicht unter Ziff. 1 geregelt ist, dass "die streitgegenständlichen Katzen im Eigentum des Herrn D. verbleiben". Daher braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob Haustiere Haushaltsgegenstände sein können. Die Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Haushaltssachen nach §§ 1568b BGB, 200 ff. BGB scheitert auch daran, dass sich die beteiligten geschiedenen Eheleute bereits vorher über den Umgang mit den Katzen geeinigt hatten und für eine Teilung bzw. Zuweisung von Haushaltsgegenständen, so denn die Katzen als solche behandelt werden können, gar kein Raum mehr ist. das Verfahren in Haushaltssachen ist nicht für nachträgliche Abänderungen von Vereinbarungen zur Aufteilung des Haushalts geschaffen.
Für die Wertfestsetzung einschlägig sind daher in v...