Vor der großen Strafkammer des LG fand in der Zeit vom 23.3.2010 bis zum 13.4.2010 an insgesamt fünf Tagen die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt. Er wurde am letztgenannten Termin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte ihm Rechtsanwalt A als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 13.4.2010 bestellte er am 1.4.2010 den Beschwerdeführer zum Verteidiger "für den Hauptverhandlungstermin am 13.4.2010".
Später beantragte der Beschwerdeführer, ihm über die Terminsgebühren nach Nrn. 4114 und 4117 VV hinaus eine Grund- und eine Verhandlungsgebühr nach den Nrn. 4100 u. 4112 VV sowie die Kostenpauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) zu gewähren. Die Rechtspflegerin setzte lediglich eine Vergütung in Höhe von 385,56 EUR fest, da der Beschwerdeführer als Vertreter für Rechtsanwalt A aufgetreten sei, so dass weder eine Grund- und Verfahrensgebühr noch eine Kostenpauschale angefallen sei. Statt der Terminsgebühr nach Nr. 4117 VV sei lediglich eine solche nach Nr. 4116 VV zu bewilligen, da die Hauptverhandlung genau acht Stunden und nicht länger gedauert habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer "Beschwerde" eingelegt, die er darauf stützt, dass nach der Rspr. verschiedener OLG in diesen Fällen auch die Grund- und die Verfahrensgebühr und die Kostenpauschale angefallen seien. Im Übrigen habe die Hauptverhandlung länger als acht Stunden angedauert. Die Bezirksrevisorin hält ebenso wie die Rechtspflegerin lediglich die Zahlung von Terminsgebühren für gerechtfertigt. Die Strafkammer hat durch Beschluss des Einzelrichters die Erinnerung als unbegründet verworfen. Es sei in der Rspr. umstritten, ob neben der Terminsgebühr weitere Gebühren anfielen. Da im vorliegenden Verfahren, dessen Abschluss unmittelbar bevorgestanden habe, keine eingehende Einarbeitung des Verteidigers erforderlich gewesen sei, seien lediglich Terminsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Plädoyer, welches der Beschwerdeführer gehalten habe, sei von seinem Kollegen vorgefertigt gewesen. Im Übrigen habe die Hauptverhandlung wie aus dem Protokoll ersichtlich genau acht Stunden gedauert.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des LG "weitere Beschwerde" eingelegt. Er hält unter Berufung auf Entscheidungen der OLG Köln und Düsseldorf die Festsetzung auch einer Grund- und einer Verfahrensgebühr sowie der Kostenpauschale für gerechtfertigt. Das Plädoyer, das er gehalten habe, sei nicht vorgefertigt gewesen. Sein Kollege habe ihn mit der Übergabe der Akte lediglich in das Verfahren eingewiesen. Hinsichtlich der Dauer der Verhandlung berufe er sich auf mitverteidigende Kollegen.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg, nachdem der Einzelrichter der Beschwerde nicht abgeholfen hat.